Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Hund, Überprüfung, Unterliegen, Meinung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 3.04
VGH 19 B 99.32044
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 18. September 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält " aufgrund der nunmehr abweichend von früherer Rechtspre-
chung entstandenen verbreiteten Meinung" für klärungsbedürftig, ob kurdische Yezi-
den im Nordosten Syriens "einer unmittelbaren Gruppenverfolgung" unterliegen. Da-
mit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Beru-
fungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde
eine "erneute Überprüfung der Frage der Gruppenverfolgung durch das Bundesver-
waltungsgericht unter Berücksichtigung der nunmehr offensichtlich neuen Erkennt-
nisse in der Fachliteratur" begehrt, ohne im Übrigen auf die angesprochene Fachlite-
ratur einzugehen. Unter welchen Voraussetzungen eine unmittelbar oder mittelbar
staatliche Gruppenverfolgung allgemein in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung
grundsätzlich geklärt; einen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter