Urteil des BVerwG vom 14.08.2003

Überprüfung, Unterliegen, Asyl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 299.02
VGH 10 B 01.2589
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni
2002 wird verworfen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig, ob das Schreiben des Bayerischen
Staatsministerium des Innern vom 17. Mai 2000 zur Auslegung einer Bleiberechtsregelung
für Asyl- und Vertriebenenbewerber, die durch Rundschreiben des gleichen Ministeriums
vom 25. November 1999 getroffen worden sei, eine Anordnung nach § 32 AuslG sei. Sie
macht geltend, dass es hierzu vom "Amtschef" unterzeichnet und insbesondere an sämtliche
bayerischen Regierungsbezirke gerichtet sein müsste. Damit macht die Beschwerde nicht
ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf,
zumal sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats zur Anordnungen nach § 32 AuslG
auseinander setzt (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112,
63). Entsprechendes gilt für die weiteren von der Beschwerde - lediglich mit fallbezogenen
Erwägungen - aufgeworfenen Fragen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts vom Wort-
laut dieses Schreibens gedeckt ist und ob eine "Erläuterung" - wie dieses Schreiben - einer
Anordnung nach § 32 AuslG "völlig zuwiderlaufen" darf. Im Übrigen unterliegen auf der
Grundlage von § 32 AuslG erlassene Regelungen, die keine Rechtsnormen darstellen, son-
dern wie Verwaltungsvorschriften wirken (vgl. hierzu Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.,
S. 66 f.), nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht der Überprüfung durch das Revi-
sionsgericht (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - Buchholz 402.240
§ 32 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1997, 302). Für ein eine derartige Regelung erläuterndes
Schreiben der obersten Landesbehörde - hier dasjenige vom 17. Mai 2000 - kann nichts
anderes gelten. Aber selbst wenn einer nach § 32 AuslG ergangenen Regelung im Einzelfall
Rechtsnormcharakter zukäme, wofür hier nichts vorgetragen ist, handelt es sich um Vor-
schriften des Landesrechts, die einer Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich
sind (Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O.). Dies gilt in gleicher Weise für Erläuterungen der
obersten Landesbehörde wie diejenige im Schreiben vom 17. Mai 2000.
Soweit die Beschwerde Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 1 GG gel-
tend macht (Beschwerdebegründung Ziffer 4), wird zwar die Verletzung von Bundesrecht
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gerügt, ohne dass die Beschwerde jedoch eine die Revision eröffnende Grundsatzfrage den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend darlegt. Dies gilt auch,
soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob eine Auslegung nach § 32 AuslG den Grund-
rechten und dem "einfachen Recht" unterliegt (Beschwerdebegründung Ziff. 3). In diesem
Zusammenhang setzt sie sich im Übrigen auch nicht inhaltlich mit den Ausführungen zu
Art. 3 Abs. 1 GG in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 19. September 2000
(a.a.O., S. 67) auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich
aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig