Urteil des BVerwG vom 01.08.2003, 1 B 297.02
Wiederholungsgefahr, Hund, Gewalt, Haft
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 297.02 VGH 10 UE 4729/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. August 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Das hat
der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem
gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 294.02 näher ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen.
Die Beschwerde hält darüber hinaus für klärungsbedürftig, "inwieweit im laufenden Asylverfahren die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haft erlittene sexuelle Gewalt hier
nicht bereits unter dem Zuwanderungsgesetz als frauenspezifische Verfolgung das Feststellen von Abschiebehindernissen im Sinne des § 51 AuslG bzw. jetzigen § 53 Abs. 6 AuslG
gebietet". Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zeigt sie damit nicht auf. Soweit sie sich auf das zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht verkündete, inzwischen für nichtig erklärte Zuwanderungsgesetz vom
20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946) beruft, kann sich daraus eine klärungsfähige und klärungsbedürftige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht ergeben. Soweit die Beschwerde darüber hinaus der Sache nach rügen will, das Berufungsgericht hätte ihr asyl- oder ausländerrechtlichen Schutz ohne Prüfung einer Wiederholungsgefahr bei Rückkehr einräumen müssen, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur nicht herausgearbeitet. Außerdem würden sich insoweit Fragen in
dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht
den Verfolgungsvortrag nicht geglaubt (UA S. 11 f.) und die angegriffenen Ausführungen
ersichtlich nur hilfsweise - dem Vortrag als wahr unterstellt - gemacht hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig
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