Urteil des BVerwG vom 01.08.2003

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 295.02
VGH 10 UE 4669/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Ver-
fahrensfehlers durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Das hat
der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem
gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 294.02 näher ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen.
Soweit der Kläger die Verfahrenswidrigkeit der unterlassenen weiteren Beweiserhebung er-
gänzend daraus ableiten will, dass hierfür auch wegen seiner "Brandwunden und Narbenver-
letzungen" Anlass bestanden habe (Beschwerdebegründung S. 6), fehlt es bereits an jegli-
cher Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu
(UA S. 25 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig