Urteil des BVerwG vom 01.07.2004

Auskunft, Verfahrensmangel, Beweisregel, Gleichbehandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 294.03
OVG 15 A 459/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und auf die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil stelle eine unzulässige Überra-
schungsentscheidung dar und verletze damit den Anspruch des Klägers auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe unerwartet zweierlei Maß an in
das Verfahren eingeführte Quellen angelegt. Aus der Auskunft des Auswärtigen Am-
tes vom 8. April 2003 habe es herausgelesen, dass dem Kläger wegen seines Frei-
spruchs in dem früheren Strafverfahren mit politischem Hintergrund keine asylrele-
vante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe, obwohl das Auswärtige
Amt keinen einzigen Referenzfall dafür benannt habe, dass ein früher Freige-
sprochener in die Türkei wieder eingereist und nicht asylrelevant verfolgt worden sei.
Demgegenüber habe das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegte Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 über eine Verfolgungsgefahr we-
gen Wehrdienstentziehung als spekulative Annahme gewertet, weil gerade keine
Referenzfälle dazu genannt würden, dass bereits in der Vergangenheit auffällig ge-
wordenen Personen - anders als im Regelfall - wegen einer Wehrdienstentziehung
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asylrelevante Verfolgung drohe. Wäre diese unerwartete unterschiedliche Behand-
lung der Quellen in der Berufungsverhandlung erkennbar geworden, so hätte der
Kläger auf dieses Missverhältnis hingewiesen und beantragt, eine ergänzende Aus-
kunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage einzuholen, ob dort konkrete Fälle be-
kannt seien, wo in Verfahren mit politischem Hintergrund Freigesprochene in die
Türkei unbehelligt einreisen und dort auch unbehelligt hätten leben können.
Mit diesem Vorbringen ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
aufgezeigt. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflich-
tet ist, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab
mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2000
- BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und vom 26. November
2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Etwas ande-
res gilt zwar dann, wenn das Urteil sich ohne einen vorherigen gerichtlichen Hinweis
als unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen würde, weil das Gericht ei-
nen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur
Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu
rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B
31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 = NVwZ-RR 2001, 798 und vom 11. Mai
1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - m.w.N.). Dass derartige Umstände hier vorlie-
gen, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Es fehlt schon an der Darlegung, welchen
neuen, bisher noch nicht erörterten Gesichtspunkt das Gericht zur Grundlage seiner
Entscheidung gemacht haben soll. Die beiden genannten Erkenntnisquellen waren
ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wa-
rum der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs
nicht damit zu rechnen brauchte, dass das Berufungsgericht diese Quellen in Zu-
sammenhang mit der übrigen Auskunftslage in der Weise würdigt, wie es in dem an-
gefochtenen Urteil geschehen ist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ins-
besondere musste dem anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne einen Hinweis des
Gerichts bewusst sein, dass aus der erörterten Auskunft des Auswärtigen Amtes ge-
gen eine Rückkehrverfolgung sprechende Schlüsse gezogen werden könnten. Er
hätte deshalb von sich aus etwaige Bedenken gegen die Auskunft vortragen und den
jetzt in der Beschwerde formulierten Beweisantrag stellen können.
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Im Übrigen lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch kein sonstiger Verfah-
rensmangel herleiten. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die dem Tat-
richter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Etwaige Mängel der Be-
weiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) sind aber grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrens-
recht zuzurechnen (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Etwas anderes mag
allenfalls bei einer von Willkür geprägten Sachverhalts- und Beweiswürdigung, etwa
bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie Ver-
stößen gegen die Natur- und Denkgesetze, gelten. Dass die beanstandete Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts derart fehlerhaft ist, zeigt die Beschwerde indes
nicht auf. Soweit sie meint, das Fehlen von Referenzfällen in der Auskunft des Aus-
wärtigen Amtes vom 8. April 2003 einerseits und in der Stellungnahme der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Juni 2003 andererseits hätte jeweils gleich behan-
delt werden müssen, verkennt sie, dass es insoweit keine "Beweisregel" gibt, son-
dern bei der Verfolgungsprognose eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne
einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung
vorzunehmen ist (stRspr, vgl. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -
BVerwGE 89, 162, 169). Es kommt danach auf eine wertende Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls an, im Rahmen derer auch das Vorhandensein oder
Fehlen von Referenzfällen als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Beschluss vom
3. Januar 1996 - BVerwG 9 B 650.95 - ). Die Bewertung dieses Indizes kann
dabei in unterschiedlichen Zusammenhängen - je nach Würdigung der Gesamtsitua-
tion aufgrund der Auskunftslage - unterschiedlich ausfallen. Eine schematische
Gleichbehandlung, wie sie die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang für die
Beurteilung von bei abstrahierender Betrachtung ähnlichen oder übereinstimmenden
Merkmalen oder Umständen erwartet und fordert, ist bei der Beweiswürdigung all-
gemein - und so auch hier - nicht angebracht.
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen werden. Die Beschwerde hält insofern die Frage für klärungsbedürftig,
ob es im freien Ermessen des Gerichts liegt, welche Bewertungsmaßstäbe es
an die in das Verfahren eingeführten Quellen im Einzelnen anlegt, und ob
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nicht die Qualität der Quellen einem einheitlichen Bewertungsmaßstab zu un-
terliegen hat oder ob nicht zumindest klargelegt werden muss, warum jeweils
unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt wurden.
Diese Frage, die sich vorliegend allenfalls in Bezug auf das Erfordernis von Refe-
renzfällen stellen würde, ist, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur
Verfahrensrüge ergibt, bereits dahingehend geklärt, dass es insoweit keinen
schematischen "einheitlichen Bewertungsmaßstab" gibt, sondern eine qualifizierende
Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände
des Einzelfalles vorzunehmen ist. Inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu wei-
tergehender Klärung bieten sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig