Urteil des BVerwG vom 01.08.2003

Sri Lanka, Verdacht, Anwendungsbereich, Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 294.02
VGH 10 UE 4714/96.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April
2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie genügt nicht
den Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Be-
deutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von
der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage einer hinreichenden Ver-
folgungssicherheit für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen (Beschwerdebegründung
S. 1 f.) und die weiteren zur Rückkehrgefährdung aufgeworfenen Fragen sind keine Rechts-
fragen, sondern zielen auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in
Sri Lanka, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Zur weiteren Begründung wird auf
den der Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des Senats vom 11. April
2003 im Verfahren BVerwG 1 B 92.03 Bezug genommen, der sich mit einer wörtlich und
inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Grundsatzrüge befasst.
2. Die von der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klä-
ger ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 genügenden
Weise dargetan.
Die Kläger beanstanden, dass das Berufungsgericht dem von ihrer Prozessbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes und Beiziehung von Verwaltungsvorschriften zum
Prevention of Terrorism Act (PTA) vom Juli 2001 nicht entsprochen habe (Beschwerdebe-
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gründung S. 5 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs legen die Kläger hiermit nicht
schlüssig dar. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nämlich nur dann einen Gehörsver-
stoß dar, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Prozess-
recht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfGE 50, 32 <35 f.>). Die Beschwerde zeigt nicht auf,
inwiefern die in den Urteilsgründen niedergelegte Begründung des Berufungsgerichts für die
Ablehnung der Beweiserhebung (UA S. 24 - 27) prozessrechtlich unzulässig sein soll. Das
Gericht hat sich in erster Linie darauf gestützt, dass bereits ein substantiierter, auf das vor-
liegende Verfahren bezogener Tatsachenvortrag der Kläger fehle, der Anlass zu weiteren
Ermittlungen hätte geben können (UA S. 24). Die Beschwerde setzt sich damit nicht - wie
erforderlich - im Einzelnen auseinander und legt deshalb nicht dar, dass die gegebene Be-
gründung die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung prozessual nicht zu rechtfertigen
vermag. Sie geht auch nicht auf die Würdigung des Berufungsgerichts ein, dass der indivi-
duelle Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte dafür biete, dass sie bei einer Rückkehr unter
einem besonderen LTTE-Verdacht stünden und von daher staatliche Verfolgungsmaßnah-
men zu befürchten hätten (UA S. 25). Im Übrigen stellt sie in der Beschwerde lediglich Ge-
genbehauptungen auf, mit denen sich ein Gehörsverstoß nicht begründen lässt. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die dem Tatsachengericht
vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die daraus abgeleitete
Gefährdungsprognose. Das gilt auch für den Antrag auf Beiziehung der Verwaltungsvor-
schriften vom Juli 2001 zur Ausführung des PTA, den das Berufungsgericht mangels sub-
stantiierten Vortrags dazu abgelehnt hat, dass die Kläger unter deren Anwendungsbereich
fallen (UA S. 27). Soweit sich die Beschwerde noch pauschal darauf beruft, dass sich "hier
bei Narben" der Verdacht der LTTE-Unterstützung ergeben könnte (Beschwerdebegründung
S. 6), wird schon nicht dargelegt, welcher Kläger "als junger männlicher Tamile" betroffen
sein soll (Beschwerdebegründung S. 6 Mitte).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig