Urteil des BVerwG vom 30.06.2004

Hauptsache, Ausreise, Rüge, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 293.03
VGH 12 UE 2351/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
22. September 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung ist die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensverstoß
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zu Recht darin,
dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Angaben gestützt hat, die der
Kläger zu keiner Zeit im Verfahren getätigt habe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe vor seiner Ausreise aus der
Türkei in Istanbul verfolgungsfrei leben können. Dafür spreche "vor allem, dass er
selbst vorgetragen hat, während des viermonatigen Aufenthalts in Istanbul sei es zu
keinen Nachstellungen durch die Sicherheitskräfte gekommen, und auch sonst nichts
erkennbar ist, wonach die offenbar örtlich beschränkten Bedrängungen durch die
Sicherheitskräfte vor seiner Ausreise überregionale Auswirkungen gehabt haben
könnten" (UA S. 41). Dies hat der Kläger indessen nicht vorgetragen. Die in Rede
stehenden entscheidungserheblichen Ausführungen des Berufungsgerichts können
- 3 -
zudem - namentlich angesichts der Hervorhebung ("Dafür spricht vor allem …") - nur
in der Weise verstanden werden, dass es von einem entsprechenden ausdrücklichen
Vortrag des Klägers ausgegangen ist. Daran fehlt es. Ein entsprechendes
ausdrückliches Vorbringen ist auch der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses
vom 18. Dezember 2003 nicht zu entnehmen, in der das Berufungsgericht u.a. aus-
führt, es habe dies aus Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundes-
amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geschlossen. Außerdem hätte
das Berufungsgericht den Kläger hierzu bei seiner Vernehmung im Berufungsverfah-
ren selbst befragen können und müssen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG
1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259).
Hat demnach die Beschwerde bereits aus den genannten Gründen Erfolg, kommt es
auf die weitere Rüge der Beschwerde nicht an.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund