Urteil des BVerwG vom 02.07.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 293.02 (1 C 15.03)
VGH A 14 S 359/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesver-
waltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai
2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einem Asylfolgeverfahren,
in dem um das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG
i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
Abs. 6 AuslG gestritten wird, die Ermessensentscheidung des Bundesamts auf null reduziert
sein kann, mit der Folge, dass die Sache insoweit vom Gericht selbst spruchreif zu machen
ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG
1 C 15.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck