Urteil des BVerwG vom 11.01.2007

Veröffentlichung, Übereinstimmung, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 292.06 (1 PKH 95.06)
OVG 16 A 4996/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehen-
den Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dem Beschwer-
devorbringen kann insbesondere keine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO entnommen werden. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass
der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, die Veranlassung geben könn-
ten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überden-
ken und weiterzuentwickeln. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger ange-
fochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung und in
ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts beurteilt (vgl. insbesondere Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C
21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwi-
schen ferner Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - AuAS 2006, 246,
zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zu einer konkreten Rechtsfrage zeigt die
Beschwerde nicht auf.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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