Urteil des BVerwG vom 23.02.2007

Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 291.06
OVG 9 A 1028/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Septem-
ber 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 73 Abs. 2a
Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge (Bundesamt) anzuwenden ist, die nach dem 1. Januar 2005
erlassen worden sind. Diese Fragen würde sie sich in einem Revisionsverfah-
ren nicht stellen, weil der hier angefochtene Widerrufsbescheid vom 9. Novem-
ber 2004 noch im Jahr 2004 erlassen und den Klägerbevollmächtigten zuge-
stellt worden ist. Für Widerrufsbescheide, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen
sind, ist im Übrigen durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005
(- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276) bereits rechtsgrundsätzlich ent-
schieden, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG keine Anwendung findet (a.a.O. Leitsatz 4
und S. 291 f.). Diese Rechtsprechung hat auch das Berufungsgericht der
angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt (BA S. 15 f.). Einen weiterge-
henden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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