Urteil des BVerwG vom 10.10.2002

Kosovo, Unhcr, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 290.02
VGH A 14 S 2226/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
15. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulas-
sungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. be-
zeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zu-
lassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann
im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefoch-
tene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die
Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im
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Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls
dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er
sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das
Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die dem Tatsa-
chengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sach-
verhalts und der Gefährdungsprognose bei Rückkehr in den
Kosovo. Mit den in der Beschwerdebegründung angeführten Aus-
künften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR sowie
weiterer aus dem Jahr 2002 datierender Quellen wird zwar die
Lebenssituation von in den Kosovo zurückkehrenden Minderhei-
tenflüchtlingen dargestellt, nicht hingegen ein Zulassungs-
grund aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig