Urteil des BVerwG vom 23.03.2004

Amnesty International, Demonstration, Auskunft, Unhcr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 29.04 (1 PKH 11.04)
VGH 25 B 01.31377
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 12. November 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte Aufklärungsrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rüge unzu-
reichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwie-
fern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere
- 3 -
Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und Er-
kenntnismittel gegebenenfalls in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die un-
terbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu
einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforde-
rungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beanstandet, das Berufungs-
gericht habe "wenigstens dem Beweisantrag zur Rückbeorderung des togoischen
Botschafters und den Konsequenzen der Teilnahme des Klägers an der Demonstra-
tion auf der EXPO am 26.10.2000 gegen den togoischen Staatschef Eyadéma statt-
geben müssen" (Beschwerdebegründung S. 2). Sie zeigt jedoch nicht - wie erforder-
lich - auf, dass die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung auf der Grundlage
der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze findet.
Das Berufungsgericht hat die Frage der Rückbeorderung des togoischen Botschaf-
ters in Deutschland im Anschluss an die Demonstration auf der EXPO als nicht ent-
scheidungserheblich für die Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Klägers zum
Zeitpunkt der Berufungsentscheidung angesehen (BA S. 8). In Wahrheit wendet sich
die Beschwerde hier im Gewande einer Aufklärungsrüge gegen die dem Berufungs-
gericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die mit Verfahrensrügen
grundsätzlich - und so auch hier - nicht angreifbar ist. Weshalb es den "Gesetzen der
Logik" widersprechen soll - wie die Beschwerde weiter geltend macht (Begründung
S. 2) -, wenn das Berufungsgericht zwischen einem hervorgehobenen Funktionsträ-
ger wie dem Botschafter des Landes und einfachen Demonstrationsteilnehmern to-
goischer Staatsangehörigkeit differenziert, lässt sich der Beschwerde nicht entneh-
men.
Auch hinsichtlich der gerügten Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, weitere
sachverständige Stellungnahmen "zum Thema der Konsequenzen der Teilnahme an
der Demonstration auf der EXPO 2000 für rückkehrende Asylbewerber" einzuholen
(Beschwerdebegründung S. 3), zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein könnte. Das Berufungs-
gericht hat dargelegt, aus mehreren von ihm zitierten Auskünften und Lageberichten
des Auswärtigen Amtes, der letzte datierend vom 15. August 2003, ergebe sich, dass
sich die togoischen Behörden in der Regel um eine korrekte Behandlung der Rück-
kehrer bemühten, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilor-
ganisationen Anlass zu Kritik zu geben (BA S. 4). Nach diesen Erkenntnisquellen sei
- 4 -
auch nach der Demonstration auf der EXPO keine Änderung der von den togoischen
Behörden geübten Praxis gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern zu beobach-
ten (BA S. 8). Nach einer Stellungnahme des UNHCR vom August 2001 sei eine
Rückkehrgefährdung bereits mehrere Monate nach Ablauf der EXPO 2000 zu ver-
neinen gewesen, nach einer Auskunft von amnesty international vom Januar 2001
sei eine genauere Aussage zur Rückkehrgefährdung nicht möglich (BA S. 8). Unter
Würdigung der umfangreichen ausgewerteten Erkenntnismittel hat das Berufungsge-
richt keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass nach dem langen seit der Demonstra-
tion auf der EXPO 2000 verstrichenen Zeitraum, sachverständige Auskünfte zu er-
halten seien, die dem klägerischen Begehren zum Erfolg verhelfen könnten. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass diese Bewertung verfahrensfehlerhaft wäre. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Tatsachenge-
richt einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtli-
chen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde, die sich im
Asylverfahren namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel
ergeben kann, ablehnen; es muss in diesem Falle allerdings nachvollziehbar be-
gründen, woher es seine Sachkunde bezieht (vgl. etwa Beschluss vom 24. März
2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.N.). Dass
das Berufungsgericht vorliegend seine Sachkunde aufgrund der herangezogenen
Erkenntnisquellen nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Soweit sie bemängelt, das Berufungsgericht habe sich nicht nur
auf über zwei Jahre alte Erkenntnisse stützen dürfen, verkennt sie, dass das Beru-
fungsgericht ausweislich seiner der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
22. Oktober 2003 übersandten Erkenntnismittelliste auch Auskünfte und Stellung-
nahmen aus den Jahren 2002 und 2003 herangezogen und sich ausdrücklich mit
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. August 2003 auseinander gesetzt
hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
- 5 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig