Urteil des BVerwG vom 26.08.2003

Hund, Versorgung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 29.03
OVG 5 A 1485/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 30. Oktober 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und - sinngemäß - einen Verfah-
rensmangel (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Soweit die Beschwerde mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht rügt (§ 86 Abs. 1
VwGO), macht sie geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden dürfen, insbesondere hätte es sich im Oktober 2002 nicht auf Auskünfte des
Auswärtigen Amtes bzw. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 be-
rufen dürfen, der zu diesem Zeitpunkt bereits "mehr als veraltet" gewesen sei. Tatsache sei,
dass sowohl die allgemeine wirtschaftliche Versorgung der Angehörigen der Minderheiten in
Jugoslawien als auch ein effektiver Krankenversicherungsschutz nicht gewährleistet sei.
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig
dargelegt. Für den behaupteten Aufklärungsmangel fehlt es an der erforderlichen Darlegung,
hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,
welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen
Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, die zu einem für die Kläger
günstigeren Ergebnis geführt hätten. Weiter legt die Beschwerde auch nicht - wie erforder-
lich - substantiiert dar, weshalb nach ihrer Auffassung nicht ohne mündliche Verhandlung
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hätte entschieden werden dürfen und weshalb die erwähnten Auskünfte bzw. der Lagebe-
richt des Auswärtigen Amtes "veraltet" gewesen sein sollen.
Die hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches ergeben
werde, dass die Lage der Kläger in dem ehemaligen Jugoslawien sich so darstelle, wie von
der Beschwerde vorgetragen werde, ist im Verfahren vor dem Revisionsgericht unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund