Urteil des BVerwG vom 16.01.2004

Hund, Gewissheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 288.03 (1 PKH 87.03)
VGH 8 B 99.31847
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 26. September 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann,
dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen
Subkontinent nicht verlassen". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Aus-
führungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Be-
deutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Die Be-
schwerde befasst sich insoweit mit Tatsachenfragen und nicht mit Rechtsfragen im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie führt auch nicht aus, inwiefern es nach den
Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf die angesprochene (Tatsachen-)
Frage überhaupt ankommen soll, nachdem sich das Berufungsgericht von der nepa-
lischen Volkszugehörigkeit der Klägerin schon nicht mit der erforderlichen Gewissheit
überzeugen konnte (UA S. 18).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter