Urteil des BVerwG vom 04.06.2004
Rechtliches Gehör, Beweislastverteilung, Asylrecht, Mitwirkungspflicht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 286.03
OVG 8 A 3543/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2003 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des
Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der
Revisionszulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Ausführungen im Berufungsurteil zur
inländischen Fluchtalternative (UA S. 17 bis 22) verletzten in mehrfacher Weise das
Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da das Vorliegen ei-
ner etwaigen inländischen Fluchtalternative mit nicht nachvollziehbarer Begründung
angenommen und im Übrigen die Beweislastverteilung überraschend zu seinen Un-
gunsten vorgenommen worden sei. Die Beschwerde wendet sich im Folgenden ge-
gen die Erwägungen, aufgrund derer das Berufungsgericht verneint hat, dass die
türkischen Sicherheitskräfte über die Heimatregion des Klägers hinaus landesweit
nach ihm suchen.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des
Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Sie legt namentlich weder dar, dass
das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse
gestützt hat, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten, noch benennt sie
Anhaltspunkte dafür, dass es erheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis
genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht wolle offenbar die (ma-
terielle) Beweislast für das Vorliegen der von ihm angenommenen inländischen
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Fluchtalternative "bei dem Beschwerdeführer verorten" (Beschwerdebegründung
S. 7), zeigt sie ebenfalls einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Die Beschwerde
macht im Übrigen bereits nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht entschei-
dungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger die materielle Beweislast
- mithin die Frage, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit bestimmter Tatsachen
geht (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174
<176>) - trägt.
Auch soweit die Beschwerde mehrfach geltend macht, die Argumentation des Beru-
fungsgerichts sei "überraschend", zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf.
Namentlich macht die Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern ein gerichtlicher Hin-
weis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) geboten gewesen wäre. Sie berücksichtigt nicht, dass
aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht
des Gerichts folgt. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO
gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungs-
erheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteilig-
ten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte
Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche
Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr
des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 55.98 -
und Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG
Nr. 1). Die Beschwerde zeigt die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem
Grundsatz nicht schlüssig auf.
Tatsächlich greift die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge in erster Linie die
Erwägungen an, aufgrund derer das Berufungsgericht verneint hat, dass die Suche
nach dem Kläger in der Türkei über seine Heimatregion hinaus landesweit erfolgt.
Fehler in der damit angesprochenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind in-
dessen regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sach-
lichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Die Beschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte. Ihre Behauptung,
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dass die Argumentation des Berufungsgerichts willkürlich sei, ist nicht nachvollzieh-
bar.
Ohne Erfolg wirft schließlich die Beschwerde die Frage als grundsätzlich klärungs-
bedürftig auf, "nach welchen Grundsätzen die Beweislastverteilung bei der Prüfung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - insbesondere § 53 Abs. 4 AuslG -
vorzunehmen ist und bei einem etwaigen Vorliegen einer inländischen Fluchtalterna-
tive".
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Die Beschwerde legt bereits nicht in einer den gesetzlichen Darle-
gungsanforderungen entsprechenden Weise dar, dass die aufgeworfene Frage, die
auf die Verteilung der materiellen Beweislast zielt, in einem etwaigen Revisionsver-
fahren entscheidungserheblich wäre (vgl. auch oben). Im Übrigen setzt sich die Be-
schwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Verteilung der materiellen Beweislast im Asylrecht (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988
- BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <356> und vom 16. April 1985 - BVerwG
9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181>) und zum Umfang der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden hinsichtlich der Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative
auseinander (Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 170). Auch wenn der Kläger Abschiebungsschutz begehrt, hätte er sich
mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen müssen, zumal er auf politischer
Verfolgung beruhende Gefahren geltend macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter