Urteil des BVerwG vom 18.07.2003

Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 286.02
OVG 8 A 1113/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 78 AsylVfG
das Berufungsverfahren in Asylsachen abschließend regelt und deshalb über die Begrün-
dung im Antrag auf Zulassung der Berufung hinaus eine weitere Berufungsbegründung nicht
erforderlich ist, ist durch das in der Berufungsentscheidung bereits zitierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 (- BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117) im
verneinenden Sinne geklärt. Das Erfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung nach
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (früher in § 124 a Abs. 3 VwGO
a.F., jetzt in § 124 a Abs. 6 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung geregelt) gilt
danach auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. auch Beschluss vom
3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 - AuAS 2003, 94). Die von der Beschwerde ange-
führte gegenteilige obergerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist insoweit
überholt (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 a Rn. 66, 68). Weiterfüh-
rende Gesichtspunkte, die eine erneute Überprüfung dieser Frage in einem Revisionsverfah-
ren erforderlich machen könnten, lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig