Urteil des BVerwG vom 04.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 285.06
VGH 13a ZB 06.30972
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 13. November 2006, mit dem der Antrag des Klägers
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mün-
chen vom 26. September 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 17. De-
zember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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