Urteil des BVerwG vom 30.06.2004

Strafvollstreckung, Gefahr, Haftbefehl, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 283.03
OVG 15 A 1725/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2003 wird verwor-
fen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisi-
onszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht
in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage "des Umfangs der Schutzgewährung des
Art. 16 a GG/§ 51 AuslG bezüglich der Sippenhaftgefahr bei der Durchsetzung von
Strafvollstreckungsmaßnahmen" für grundsätzlich bedeutsam. Sie will damit sinn-
gemäß geklärt wissen, ob nahen Angehörigen bestimmter politisch Verfolgter in der
Türkei auch dann Sippenhaft droht, wenn sie nicht zum Zwecke der Strafverfolgung,
sondern zum Zwecke der Strafvollstreckung gesucht werden. Diese Frage betrifft die
den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse in der Türkei, ist aber keine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfah-
ren geklärt werden könnte.
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Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs der Kläger (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil stelle eine unzulässige Überraschungs-
entscheidung dar. Obwohl in der grundlegenden Entscheidung des Berufungssenats
zur politischen Verfolgung in der Türkei vom 27. Juni 2002 - OVG 8 A 4782/99.A -
deutliche Gründe dafür genannt würden, dass auch ein Haftbefehl zum Zwecke der
Durchsetzung der Strafvollstreckung Sippenhaftmaßnahmen mit sich ziehe, habe das
Berufungsgericht dies in dem angefochtenen Urteil - für die Kläger gänzlich
überraschend - abgelehnt. Einen diesbezüglichen Hinweis, der den Klägern die Mög-
lichkeit zur weiteren Stellungnahme gegeben hätte, habe das Gericht nicht erteilt.
Mit diesem Vorbringen ist das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentschei-
dung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Die Be-
schwerde verkennt, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die ihm ob-
liegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteilig-
ten zu erörtern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B
347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Etwas anderes gilt zwar dann,
wenn das Urteil sich ohne einen vorherigen gerichtlichen Hinweis als unzulässige
Überraschungsentscheidung darstellen würde, weil das Gericht einen bis dahin nicht
erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Ent-
scheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Betei-
ligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten
(stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B 31.01 - Buchholz 310
§ 117 VwGO Nr. 47 = NVwZ-RR 2001, 798 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B
1076.98 - m.w.N.). Dass derartige Umstände hier vorliegen, lässt sich der Be-
schwerde indes nicht entnehmen. Soweit sie geltend macht, die Kläger hätten ange-
sichts der vom Berufungssenat eingeführten eigenen Grundsatzentscheidung vom
27. Juni 2002 davon ausgehen dürfen, dass das Gericht auch in ihrem Fall die Ge-
fahr von Sippenhaft bejahe, und hätten deshalb auf die abweichende Beurteilung
hingewiesen werden müssen, wird dies bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Die
Beschwerde behauptet lediglich, es seien in dem bezeichneten Urteil "deutliche
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Gründe" dafür genannt, dass "auch ein Haftbefehl zum Zweck der Durchsetzung der
Strafvollstreckung Sippenhaftmaßnahmen mit sich" ziehe, benennt aber keine Pas-
sage des Urteils, aus der sich ausdrückliche und eindeutige Aussagen zu der Beur-
teilung eines Haftbefehls zum Zwecke der Durchsetzung einer - aus gesundheitlichen
Gründen unterbrochenen - Strafvollstreckung ergeben, um die es im Falle des Soh-
nes K. der Kläger geht. Tatsächlich lässt sich eine solche generelle Aussage dem
Urteil auch nicht entnehmen. Vielmehr ist dort ausdrücklich betont, es handele sich
bei der Feststellung, dass sich in der Türkei Sippenhaft im Allgemeinen nur auf nahe
Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstrecke, die
dort landesweit gesucht würden, um einen Grundsatz, der Abweichungen nicht aus-
schließe. So könne trotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sip-
penhaftgefahr relevanter Umstände wegen der besonderen Verhältnisse des Einzel-
falles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen sein, etwa dann, wenn zwischen der Tat
des Sippenhaftvermittlers, seiner oder des Asylbewerbers Ausreise und dem
heutigen Zeitpunkt ein ganz erheblicher zeitlicher Abstand liege (Urteil vom 27. Juni
2002 S. 88). Ausgehend von dieser Rechtsprechung konnten und durften die anwalt-
lich vertretenen Kläger nicht ohne weiteres damit rechnen, dass das Gericht in ihrem
Fall die Gefahr einer Sippenhaft bejahen würde. Sie mussten deshalb von sich aus
auch ohne einen gerichtlichen Hinweis alles aus ihrer Sicht Erforderliche vortragen,
um ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen lässt sich dem Beschwer-
devorbringen auch nicht - wie erforderlich - entnehmen, was die Kläger bei einem
entsprechenden Hinweis des Gerichts im Einzelnen noch vorgetragen hätten und
inwieweit dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, eine für sie günstige Entschei-
dung des Berufungsgerichts herbeizuführen. Die Beschwerde setzt sich schon nicht
im Einzelnen mit der Begründung auseinander, mit der das Berufungsgericht - trotz
des Umstandes, dass der Sohn K. der Kläger zur weiteren Strafhaftverbüßung zur
Verhaftung ausgeschrieben ist - dessen Eigenschaft als Vermittler der Sippenhaft
verneint hat (UA S. 8 f.). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge ge-
gen die ihrer Ansicht nach unrichtige Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.
Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig