Urteil des BVerwG vom 29.07.2003

Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit, Rüge, Existenzminimum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 282.02 (1 PKH 56.02)
VGH 23 B 02.30536
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerden des Beteiligten und der Beklagten werden zurück-
gewiesen.
Der Beteiligte und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens je zur Hälfte.
G r ü n d e :
Die Beschwerden des Beteiligten und der Beklagten sind unbegründet.
I. Die Grundsatz- und Divergenzrügen des Beteiligten haben keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob sich die
in wirtschaftlicher Hinsicht an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative zu stel-
lenden Mindestanforderungen auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz abso-
lut Notwendige beschränken oder ob der asylrechtliche Begriff des Existenzminimums über
den engeren Wortlaut hinausgehende Vorstellungen von einem menschenwürdigen Dasein
umfasst (Beschwerdebegründung Seite 3).
Die rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Existenzminimum, das am Ort der in-
ländischen Fluchtalternative gegeben sein muss, sind in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Weitergehenden oder neuen rechtsgrund-
sätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf. Das hat der Senat zu ent-
sprechenden Rügen bereits ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B
263.02); hierauf wird Bezug genommen.
2. Der Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Abweichung des Berufungsurteils
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsge-
richts berufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- 3 -
a) Keine Divergenz lässt sich aus den Kriterien ableiten, die das Berufungsgericht der inhalt-
lichen Bestimmung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtal-
ternative zugrunde gelegt hat. Auch insoweit hat der Senat zu entsprechenden Rügen bereits
Stellung genommen und ausgeführt, an einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO fehle es jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht keinen seine Entscheidung
tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der zu den von der Beschwerde angeführten
Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Wi-
derspruch stehe (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2003 a.a.O.).
Entsprechendes gilt für den der Existenzgefährdung zugrunde gelegten Wahrscheinlich-
keitsmaßstab. Die angefochtene Entscheidung hat im Rahmen der konkreten Subsumtion
zwar u.a. auch das "Risiko" erheblicher nachteiliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen
angeführt (UA S. 16). Eine abweichende Maßstabsbildung ergibt sich daraus aber nicht;
vielmehr stellt das Berufungsgericht auch insoweit darauf ab, ob der Kläger "mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit" das erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum finden könne (UA
S. 14 und UA S. 15).
b) Ob eine Divergenz im Zusammenhang mit der Verfolgungssicherheit am Ort der Fluchtal-
ternative vorliegt, wie die Beschwerde behauptet, bedarf an sich keiner weiteren Prüfung, da
das Berufungsurteil selbständig tragend auch darauf gestützt ist, dass der Kläger am Ort der
inländischen Fluchtalternative im Nordirak kein Existenzminimum finden kann. Da die hier-
gegen erhobenen Rügen nicht durchgreifen, kommt es auf die zweite tragende Begründung
mangelnder Verfolgungssicherheit bei einem Wiedereinmarsch zentralirakischer Truppen
nicht (mehr) an. Der Senat bemerkt hierzu gleichwohl, dass der Beteiligte auch insoweit eine
Divergenz nicht aufzeigt (vgl. zu einer entsprechenden Rüge des Beteiligten etwa Beschluss
vom 25. September 2002 - BVerwG 1 B 79.02).
II. Die auf Divergenz und Verfahrensrügen gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne
Erfolg.
1. Eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
a) Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht weiche von den Grundsät-
zen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab der be-
achtlichen Wahrscheinlichkeit ab, weil es die Verfolgungsgefahr für den von ihm als unver-
folgt behandelten Kläger am Maßstab der hinreichenden Sicherheit messe (Beschwerdebe-
- 4 -
gründung S. 2 f.). Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Denn das Berufungsgericht legt
der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ausdrücklich den Maßstab der beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit zugrunde (UA S. 7). Auch in zentralen Passagen der Begründung nimmt die
angefochtene Entscheidung auf diesen Maßstab Bezug. So sieht das Berufungsgericht in der
Asylantragstellung eines illegal ausgereisten Asylbewerbers eine Loyalitätsverletzung
gegenüber dem irakischen Staat, die im Falle der Rückkehr "mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit" eine menschenrechtswidrige Behandlung oder schwere Bestrafung zur Folge habe
(UA S. 8). An der von der Beschwerde zitierten Stelle (UA S. 10) spricht das Berufungsge-
richt in diesem Zusammenhang zwar davon, es könne "nicht mit der erforderlichen Sicherheit
zu der Überzeugung gelangen", dass die irakischen Sicherheitskräfte von strafrechtlichen
Nachstellungen gegenüber Rückkehrern aus Deutschland absehen. Die Beschwerde ver-
kennt aber, dass mit der beanstandeten Formulierung offensichtlich nicht der Maßstab für die
Feststellung politischer Verfolgung, sondern der Grad der richterlichen Überzeugungs-
gewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesprochen worden ist (vgl. dazu Urteil vom
16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.> und Beschluss vom
29. November 1996 - BVerwG 9 B 293.96 - ). Auch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6
VwGO scheidet offenkundig aus.
b) Die Beschwerde sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts weiter darin, dass das Berufungsgericht einen um Vorstellungen von einem
menschenwürdigen Leben angereicherten Begriff des erforderlichen wirtschaftlichen Exis-
tenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zugrunde gelegt habe (Beschwer-
debegründung S. 4 f.). Hierzu wird auf die Ausführungen zu der ähnlichen Rüge des Beteilig-
ten (oben I. 2.a)) verwiesen. Eine Divergenzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist hierzu ein grundsätzlicher Klä-
rungsbedarf aufgezeigt (vgl. ebenfalls oben unter I. 1.).
c) Eine Divergenz im Zusammenhang mit der Verfolgungssicherheit am Ort der Fluchtalter-
native zeigt die Beklagte genauso wenig auf wie der Beteiligte (Beschwerdebegründung
S. 5 f.); auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (s. oben I. 2.b)).
2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Die Beklagte kann keinen Verfahrensmangel daraus ableiten, dass sich das Berufungsge-
richt nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Ge-
währleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums im Nordirak auseinander gesetzt hat
- 5 -
(Beschwerdebegründung S. 7 bis 10). Soweit die Beschwerde darin einen Verstoß gegen die
für die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbindlichen Grundsätze
sieht, wird damit kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.
Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Erkenntnismaterials wäre - wenn sie denn
vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig auch im
Asylverfahren - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern
dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B
525.95 - ; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Einen Verfahrensmangel kann die Beschwerde auch
nicht daraus ableiten, dass sich das Berufungsgericht nicht in der an sich nach § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO gebotenen Weise (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE
115, 1 <8 f.>) mit der abweichenden Beweiswürdigung in den von der Beschwerde benann-
ten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte auseinander gesetzt habe (vgl. Be-
schluss vom 6. Dezember 1995, a.a.O.; Beschluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 B
184.02). Inwiefern in der unterlassenen Auseinandersetzung mit den genannten abweichen-
den Entscheidungen ein Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen könnte, zeigt
die Beschwerde nicht auf; ein mit dem zitierten Urteil vom 20. März 1990 (- BVerwG 9 C
91.89 - BVerwGE 85, 92) vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
b) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichtberücksichtigung eines aktuellen Lage-
berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift
nicht durch. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des
irakischen Dekrets Nr. 110 vom 28. Juni 1999, das einen Verzicht auf die Strafverfolgung und
Bestrafung von Landesflüchtlingen zum Inhalt habe, sich nur auf Lageberichte aus der Zeit
bis zum 5. September 2001 gestützt, aber einen aktuellen ihm vorliegenden Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 unberücksichtigt gelassen (Beschwerdebegründung
S. 10 f.). Aufgrund der neuen Erkenntnisse in diesem Bericht habe sich dem Ver-
waltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Der erhobene Ein-
wand trifft nicht zu.
Zwar hat der Senat in einem anderen Beschwerdeverfahren in der Nichtberücksichtigung des
zitierten Lageberichts vom 20. März 2002 eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklä-
rungspflicht gesehen (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 1 B 217.02). Anders als in dem
vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall trifft hier die Rüge der Nichtberücksichtigung der
Erkenntnisse aus dem genannten Lagebericht aber nicht zu. Die Beschwerde selbst räumt
ein, dass dem Gericht das Erkenntnismittel vorgelegen hat und es im Urteil auch zitiert wird
- 6 -
(Beschwerdebegründung S. 10). Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht
habe den aktuellen Lagebericht bei der Würdigung des Dekrets Nr. 110 unberücksichtigt
gelassen. Richtig ist vielmehr, dass das angefochtene Urteil auch bei der Bewertung des
genannten Dekrets auf den Lagebericht vom 20. März 2002 eingeht und sich mit ihm aus-
einander setzt (UA S. 11 f.). Es zitiert sogar wörtlich die auch von der Beschwerde hervorge-
hobene Passage, wonach der UNHCR Bagdad das Dekret aufgrund der zweieinhalbjährigen
Erfahrungen positiv einstufe und das IKRK im Iran unter Verweis auf das Dekret zur Rück-
kehr in den Irak aufrufe (UA S. 11). Das Berufungsgericht wertet die gewonnenen Erkennt-
nisse aber dahin, dass dies an seiner Einschätzung nichts ändere. Ein Verstoß gegen die
gerichtliche Sachaufklärung ist danach nicht erkennbar. Die Beschwerde wendet sich der
Sache nach gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Darauf
lässt sich ein Verfahrensmangel jedoch nicht stützen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig