Urteil des BVerwG vom 17.10.2002

Rechtliches Gehör, Eritrea, Wahrscheinlichkeit, Anfechtungsklage

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 280.02
VGH 9 B 98.35723
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Mai 2002 wird verworfen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten
Verfahrensmängel und Abweichungen von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3, 2 VwGO) nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dar. Auch die behauptete Verletzung der §§ 88, 128 VwGO liegt
nicht vor; die Beigeladene ist insoweit nicht beschwert.
1. Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Beru-
fungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen (Beschwerdebegründung
S. 2 f.). Dem Gericht habe sich eine Beweisaufnahme zu der
Frage geradezu aufdrängen müssen, ob Mitglieder der eritre-
ischen Oppositionsgruppe ELF in Äthiopien von Deportationen
nach Eritrea bedroht seien, wie es die Beigeladene in ihrem
Schriftsatz vom 14. Mai 2002 unter Beweis gestellt habe. Wenn
das Berufungsgericht darauf abstelle, dass eine Deportations-
gefahr für die Beigeladene nach Abschluss des Friedensvertra-
ges zwischen Eritrea und Äthiopien vom 12. Dezember 2000 nicht
mehr bestehe, so hätte es die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2002
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beantragten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Insti-
tutionen zu dem Vortrag der Beigeladenen einholen müssen, dass
trotz des Friedensschlusses Angehörige der ELF von Deportatio-
nen nach Eritrea bedroht seien. Die in der Erkenntnismittel-
liste enthaltenen Auskünfte träfen keine Aussagen darüber, ob
ein aus Deutschland zurückkehrendes langjähriges ELF-CL-Vor-
standsmitglied wie die Beigeladene in Äthiopien bleiben könne.
Das Berufungsgericht hat in dem im vereinfachten Berufungsver-
fahren nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss die beantragte
Einholung weiterer Auskünfte zur Frage drohender Deportationen
seitens des äthiopischen Staates unter Hinweis darauf abge-
lehnt, dass diese angesichts der zahlreichen bereits in das
Verfahren zu diesem Thema eingeführten Auskünfte nicht veran-
lasst sei. Es hat zudem im Einzelnen begründet, warum es davon
ausgeht, dass der Beigeladenen eine Deportation nach Eritrea
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe (BA S. 7 und
S. 5 f.).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht das
ihm bei der Entscheidung über die Einholung weiterer Sachver-
ständigengutachten oder ergänzender amtlicher Auskünfte grund-
sätzlich zustehende tatrichterliche Ermessen (vgl. dazu etwa
Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310
§ 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom
11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86
Abs. 2 VwGO Nr. 42 = DVBl 1999, 1206) mit dem Hinweis auf die
bereits beigezogenen Erkenntnisquellen fehlerhaft ausgeübt ha-
be. Der Einwand der Beschwerde, die in der Erkenntnismittel-
liste enthaltenen Auskünfte träfen keine Aussagen darüber, ob
ein aus Deutschland zurückkehrendes langjähriges ELF-CL-Vor-
standsmitglied wie die Beigeladene in Äthiopien bleiben könne,
trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Das Berufungsgericht ist insoweit auf der Grundlage der IfA-
Auskunft vom 17. April 2001 an das Verwaltungsgericht Kassel
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davon ausgegangen, dass es sich bei der ELF-CL um eine von der
äthiopischen Regierung unterstützte Oppositionspartei handele,
so dass die Betätigung in ihr nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit zu politischer Verfolgung führe (BA S. 5). Maß-
gebend für die berufungsgerichtliche (negative) Bewertung der
Deportationsgefahr war zudem, dass die Beigeladene nicht an
dem Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai
1993 teilgenommen und damit ihre eritreische Abstammung nicht
zu erkennen gegeben habe (BA S. 6). Die Beschwerde legt nicht
dar, warum sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen
hätte aufdrängen sollen, den Beweisanregungen der Beigeladenen
im Schriftsatz vom 14. Mai 2002 nachzugehen.
Auf die in der Beschwerdebegründung erstmals angeführten Aus-
künfte und Beweismittel kommt es schon deshalb nicht an, weil
sie dem Berufungsgericht nicht vorgelegt wurden - so die Ko-
pien von Deportationsausweisen aus dem Jahr 1998 - oder erst
nach der berufungsgerichtlichen Beschlussfassung vom 24. Mai
2002 veröffentlicht wurden. Eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht vermag so nicht begründet zu werden.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde auch gegen das vom Ge-
richt gewählte Verfahren einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (Beschwerdebegründung S. 4). Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103
Abs. 1 GG) legt sie nicht dar. Es bleibt offen, inwiefern das
in § 130 a VwGO ausdrücklich eröffnete Verfahren einer Ent-
scheidung des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer münd-
lichen Verhandlung hier fehlerhaft gewesen sein soll. Ob das
Berufungsgericht den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg be-
schreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur
auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen über-
prüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992
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- BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). An-
haltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Be-
schwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde rügt mehrfach die Abweichung des angefochtenen
Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts (Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -
InfAuslR 1999, 273 - Beschwerdebegründung S. 3, 4 und 5). Da-
bei genügt sie jedoch in keinem Fall den Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F.
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). In Wahrheit rügt sie jeweils
die nach ihrer Auffassung unzutreffende und mit der in Bezug
genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
übereinstimmende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im kon-
kreten Fall. Dass das Berufungsgericht einen von jener Ent-
scheidung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hät-
te, vermag sie dabei nicht aufzuzeigen.
Insgesamt wendet sich die Beschwerde im Übrigen in weitem Um-
fang in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Sachver-
halts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Zulas-
sung der Revision kann so nicht erreicht werden.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts (BA S. 7 f.) zum Fehlen von Abschiebungshinder-
nissen nach § 53 AuslG wendet und einen Verfahrensverstoß nach
§§ 88, 128 VwGO rügt, fehlt es an einer Beschwer. Zutreffend
geht die Beschwerde allerdings davon aus, dass das Bestehen
von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift nicht
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war. Denn der vom
Kläger mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Bun-
desamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
22. Mai 1995 enthält keine Entscheidung zu § 53 AuslG. Streit-
gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in erster und zweiter
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Instanz war allein die Feststellung in dem Bescheid des Bun-
desamts, dass für die Beigeladene die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG gegeben sind. Dementsprechend beschränkt sich die
Entscheidungsformel des Beschlusses vom 24. Mai 2002 auf die
Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die
(teilweise) Aufhebung des Bescheids des Bundesamts. Die von
der Beschwerde als über den Streitgegenstand hinausgreifend
beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG
stellen sich angesichts der klaren Beschlussformel im Ergebnis
als nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der
Rechtskraft teilhabende Bemerkungen dar (vgl. auch BVerwG, Be-
schlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 1 B 204.00 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 9 B
913.98 -). Sie beschweren die Beigeladene deshalb nicht. Es
wird Sache des Bundesamts sein, nach Abschluss des vorliegen-
den Verfahrens bei der dann nach § 39 Abs. 2 AsylVfG anstehen-
den Entscheidung erstmals - und ohne Bindung an die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts hierzu - zu prüfen, ob Abschiebungs-
hindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ge-
richtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig