Urteil des BVerwG vom 28.03.2006

Sri Lanka, Rechtliches Gehör, Verfahrensrecht, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 28.06
OVG 21 A 1363/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember
2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde, die die Berufungsentscheidung als „offensichtlich unrichtig“
bezeichnet, gibt schon nicht an, auf welchen der Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO sie sich berufen will. Auch der Sache nach legt sie einen hier al-
lenfalls in Betracht zu ziehenden Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dar. Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsge-
richt sei „nicht von den richtigen Vorträgen ausgegangen“, zeigt sie insbesonde-
re eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht nachvollziehbar
auf. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin,
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sie sei - wie durch ärztliches Attest bestätigt - für die allgemeine Hilfeleistung im
täglichen Leben auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen und habe in Sri
Lanka keine Familienangehörigen, nicht gefolgt ist, reicht zur Darlegung eines
Gehörsverstoßes nicht aus. Die Beschwerde zeigt nicht - wie erforderlich - auf,
dass und inwiefern daraus auf eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgenden Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung wesent-
lichen Parteivorbringens geschlossen werden kann, obwohl das Berufungsge-
richt sich ausweislich der Urteilsgründe und der Begründung des Prozesskos-
tenhilfebeschlusses vom 30. November 2005, auf die in den Urteilsgründen
verwiesen wird, ausdrücklich oder zumindest mittelbar mit diesem Vorbringen
befasst und ausgeführt hat, warum es ihm nach seiner tatrichterlichen Über-
zeugung nicht folgen kann. Auf diese bereits durch den Prozesskostenhilfebe-
schluss bekannt gemachten Erwägungen ist die anwaltlich vertretene Klägerin
weder im Berufungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde eingegan-
gen. Weshalb das Berufungsgericht mit seiner - nach Ansicht der Beschwerde
unzutreffenden - Sachverhalts- und Beweiswürdigung das rechtliche Gehör der
Klägerin verletzt oder sonst gegen Verfahrensrecht verstoßen haben soll, lässt
sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig
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