Urteil des BVerwG vom 09.01.2007

Russische Föderation, Gefahr, Anfechtungsklage, Staatenlosigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 279.06
OVG 1 LB 65/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April
2006 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet.
Die Beklagte hatte durch Bescheid vom November 1999 zugunsten des in Baku
geborenen Beigeladenen festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Ab-
schiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute § 60 Abs. 1 AufenthG) hin-
sichtlich Aserbaidschans vorliegen (Nr. 2 des Bescheides). Hiergegen hat der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragte) Klage erho-
ben, der das Berufungsgericht entsprochen hat, indem es Nr. 2 des angefoch-
tenen Bescheides aufhob. In den Urteilsgründen hat das Gericht die Aufhebung
entscheidungstragend u.a. damit begründet, dass „die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nur hinsichtlich Aserbaidschans nicht vorlie-
gen, sondern auch nicht bezüglich der beiden anderen (allenfalls) noch in Be-
tracht zu ziehenden Verfolgerstaaten Armenien und die Russische Föderation“
(UA S. 14). Zur Begründung seiner Feststellungen zu weiteren Staaten als A-
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serbaidschan hat sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bezogen, wonach der Anspruch auf Abschiebungs-
schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bei ungeklärter Staatsangehörigkeit nur ver-
sagt werden kann, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörig-
keit - bei Staatenlosigkeit als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts - in Betracht
kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung verneint werden kann
(Urteile vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <383>;
vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 3.04 - Buchholz 402.242 § 60 Abs 1
AufenthG Nr. 2
und vom 12. Juli 2005 - BVerwG 1 C 22.04 - Buchholz 402.242
§ 60 Abs 1 AufenthG Nr. 6). Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte
die Klage des Bundesbeauftragten als unzulässig verwerfen müssen, da sie auf
die Anfechtung der für den Beigeladenen positiven Entscheidung im angegrif-
fenen Bescheid beschränkt gewesen sei. Sie wäre nur zulässig gewesen, wenn
zugleich die Verpflichtung zur Antragsablehnung oder zu der Feststellung er-
strebt worden wäre, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht
vorliegen. Klärungsbedürftig sei daher die Frage, „ob auch für Klagen (und
Rechtsmittel) des Bundesbeauftragten gilt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nur
für solche Anträge besteht, die eine bestimmte Entscheidungsverpflichtung an-
streben“ (Beschwerdebegründung S. 2).
Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie
lässt sich vielmehr bereits auf der Grundlage der bisherigen Senatsrecht-
sprechung verneinen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG
in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361), der ge-
mäß § 87b AsylVfG für - wie hier - vor dem 1. September 2004 anhängig ge-
wordene Verfahren weiter gilt, ergibt sich, dass der Bundesbeauftragte „gegen
Entscheidungen des Bundesamtes“ klagen kann. Es besteht kein Zweifel, dass
die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten gegen positive Entscheidun-
gen des Bundesamtes nur als Anfechtungsklage möglich ist. Eine Einschrän-
kung enthält § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nicht - auch nicht für Klagen gegen po-
sitive Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG
(so bereits Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 169.95 - BVerwGE 101,
323, 325 f.
). Die Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur versagt werden kann, wenn hin-
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sichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender
Staaten die Gefahr politischer Verfolgung verneint werden kann, zielt auf die
Entscheidung des Gerichts, führt aber nicht zu veränderten Zulässigkeitsvor-
aussetzungen für die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten nach § 6
Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Das Berufungsgericht sah sich in der angefochtenen
Entscheidung durch die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten im Übri-
gen mit Recht nicht daran gehindert, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1
AufenthG nicht nur hinsichtlich Aserbaidschans, sondern auch hinsichtlich Ar-
meniens und der Russischen Föderation zu prüfen und zu verneinen, weil es
diese - der oben zitierten Rechtsprechung des Senats folgend - als weitere Ver-
folgerstaaten in Betracht gezogen hat (UA S. 14 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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