Urteil des BVerwG vom 16.01.2004

Amnesty International, Kosovo, Zugang, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 275.03
VGH 21 B 02.31502
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 2. September 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die von ihr aufgeworfene Frage der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von
traumatisierten Flüchtlingen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zielt
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der medizinischen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wendet sich
insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen ausschließlich mit
tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. un-
zutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsge-
richt. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Zu Unrecht bezieht
die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 9. Senats
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE
70, 24 ff. In dieser Entscheidung wird zwar in der Tat ausgeführt, dass sich die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch aus verallgemeinerungsfähigen
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Auswirkungen ergeben kann, welche die zu erwartende Klärung von Tatsachenfra-
gen haben wird. Die Entscheidung betrifft aber gerade nicht den Zugang zur Revisi-
onsinstanz, sondern gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F. zur Berufungsinstanz,
also - im Gegensatz zur Revisionsinstanz - den Zugang zu einer weiteren Tatsachen-
instanz.
Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht schlüssig erhoben. Die Be-
schwerde beanstandet, das Berufungsgericht hätte zur Frage der medizinischen
Versorgung im Kosovo aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes (bzw. aktuelle
Länderberichte von amnesty international) heranziehen müssen. Die Beschwerde
macht jedoch - von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, dass dem Beru-
fungsgericht neuere Berichte zur Verfügung gestanden und sich daraus Erkenntnisse
zugunsten des Klägers ergeben hätten.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass es auf die von ihr mit
Zulassungsrügen angegriffene Begründung des Berufungsurteils überhaupt ent-
scheidungserheblich ankommt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung näm-
lich in erster Linie darauf gestützt, dass der Kläger bereits keine neuen Gesichts-
punkte vorgetragen habe, die ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlosse-
nen Erstverfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnten (UA S. 5). Auf diese
selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils geht die Beschwerde nicht
ein und macht insoweit keine Zulassungsgründe geltend. Auch aus diesem Grunde
kann sie mit ihren Angriffen allein gegen die zweite Begründung des Berufungsurteils
nicht die Zulassung der Revision erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck