Urteil des BVerwG vom 23.01.2004

Internet, Veröffentlichung, Hund, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 273.03
VGH 11 UE 1011/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. September 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, "weil der Kläger in er-
heblichem Umfang Publikationen über das Internet veröffentlicht" habe "und diese
Veröffentlichungen nach Ausführungen sachkundiger Stellen von den Sicherheitsbe-
hörden sehr genau registriert" würden. Allein durch die Veröffentlichung regimekriti-
scher Äußerungen im Internet erhöhe sich das Gefährdungspotential des Regimekri-
tikers in so starkem Maße, dass regelmäßig die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung des Asylrechts gegeben seien, weil "eine Herausgehobenheit des Handelns"
bestehe. Mit diesem Vortrag wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose des Beru-
fungsgerichts, ohne eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts-
frage zu formulieren und aufzuzeigen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht die Beschwerde ferner darin, dass es
"nicht nachvollziehbar" sei, wenn das Berufungsgericht "in dem Urteil auf S. 22 aus-
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führt, der Kläger sei nicht vergleichbar mit Regimekritikern, die in Vietnam leben und
wegen der Veröffentlichung regimekritischer Beiträge im Internet zu teilweise lang-
jährigen Haftstrafen verurteilt" worden seien. Eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs wird darin gesehen, dass die "Wertung des Urteils des Oberverwaltungsge-
richts, wonach ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylver-
fahrens nicht" bestehe, "nicht überzeugen" könne, "da nicht nachvollzogen werden
kann, weswegen der Kläger nicht eine begründete Verfolgungsfurcht aus dem Jah-
resbericht 1998 der IGMF ableiten könnte". Mit diesem und dem weiteren umfang-
reichen Vortrag dazu, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts Verfolgung drohe, wendet sich die Be-
schwerde wiederum lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachver-
halts und die vom Tatsachengericht selbständig vorzunehmende Gefahrenprognose,
ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig aufzuzeigen. Mit Angriffen
auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung lässt sich ein Gehörsverstoß
regelmäßig - und so auch hier - nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter