Urteil des BVerwG vom 20.09.2002

Gefährdung, Irak

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 272.02
OVG 9 A 2556/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt weder eine rechts-
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) noch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in der
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die vom Kläger in der Art einer Berufungsbegründung
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen
einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak und zum Feh-
len einer existenziellen Gefährdung des Klägers bei Rückkehr
in seinen Herkunftsstaat zielen nicht auf die Klärung von
Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen po-
litischen Verfolgung und existenziellen Gefährdung im vorlie-
genden Einzelfall. Das wird zum einen aus dem Beschwerdevor-
bringen selbst deutlich, aber auch aus den zu seiner Untermau-
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erung angegebenen Beweismitteln wie Presseberichterstattung,
Auskünften des Auswärtigen Amtes und Deutschen Orientinstitu-
tes sowie des mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002 vorgelegten
Briefes der Mutter des Klägers aus dem Irak. Angriffe gegen
Tatsachenwürdigungen können mit einer Revision nicht geltend
gemacht werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG
7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Di-
vergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzei-
gen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von
Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht bzw. das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge
nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwer-
de bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht
einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bun-
desverwaltungsgerichts widersprochen hat. Sie bezieht sich zur
Begründung der Divergenzrüge lediglich auf zwei Urteile von
Oberverwaltungsgerichten und ein erstinstanzliches Urteil, al-
so Entscheidungen, die schon kraft Gesetzes (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zur Begründung einer Divergenz ausscheiden. Im Üb-
rigen werden die Urteile lediglich zur Untermauerung der vom
Kläger dargelegten Verfolgungssituation herangezogen, einer
den Instanzgerichten vorbehaltenen Tatsachenfrage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig