Urteil des BVerwG vom 16.06.2004

Bundesamt, Rüge, Abschiebung, Syrien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 271.03 (1 PKH 84.03)
OVG 3 L 287/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdever-
fahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 29. September 2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Gegenstand der Beschwerde ist nur die vom Bundesamt für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Ziff. 4 des Bescheides vom 11. Juni 1999 ver-
fügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Syrien als Zielstaat einer Abschiebung
der Kläger bezeichnet ist. Nur insoweit begehren die Kläger die Zulassung der Revi-
sion und machen geltend, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - (BVerwGE 118,
308 = NVwZ 2004, 352) ab.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht
aufgezeigt. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevoll-
mächtigten der Kläger mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren
BVerwG 1 B 222.03 im Einzelnen ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden
wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig