Urteil des BVerwG vom 15.08.2002

Politische Verfolgung, Aktiven, Exil

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 270.02 (1 PKH 55.02)
VGH 9 B 99.30142
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. M a l l m a n n
und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Mai 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, "ob (exil-)politisch aktiven Mit-
gliedern der Medhin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien po-
litische Verfolgung droht", zielt nicht auf eine Rechtsfrage,
sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klä-
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rung der Verhältnisse in Äthiopien. Die Beschwerde wendet sich
insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer
Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann
sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter