Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Politische Verfolgung, Hund, Heimat, Organisation

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 27.03
OVG 3 KO 610/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni
2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfenen Fragen, "ob aufgrund der aktuellen politischen
Situation in der Türkei im Hinblick auf die Verfolgung von
kurdischen Volkszugehörigen eine politische Verfolgung allein
aufgrund der Gruppenzugehörigkeit in der Weise anzunehmen ist,
dass von einer landesweit ausweglosen Situation auszugehen
ist, wobei dies insbesondere für nicht-assimilierte Kurden aus
dem Osten und Südosten der Türkei gilt" und "ob kurdische
Volkszugehörige, deren Ehepartner insbesondere im Jahre 1995
politisch aktiv gewesen sind als Sympathisant einer verbotenen
politischen Partei oder Organisation bei einer Rückkehr in ih-
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re Heimat unter dem Aspekt der Sippenhaft rückkehrgefährdet in
dem Sinne sind, dass sie politisch motivierte Verfolgung zu
befürchten haben", zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern
betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der
Verhältnisse in der Türkei. Damit kann die Beschwerde die Zu-
lassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter