Urteil des BVerwG vom 18.06.2004

Aserbaidschan, Herkunftsort, Gefährdung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 268.03
VGH 9 B 01.30379
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat mit Verfahrensrügen Erfolg (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das an-
gefochtene Urteil verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wegen dieser Verfahrens-
mängel, auf denen die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133
Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurück.
Die angefochtene Entscheidung weicht allerdings nicht - wie die Beschwerde meint -
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit einer in-
ländischen Fluchtalternative ab. Gegen eine Abweichung spricht schon, dass sich
das Berufungsgericht maßstabsbildend auf den Beschluss des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 326) bezieht (UA S. 12). Aber auch sonst liegt keine ausdrückliche oder still-
schweigende Divergenz vor. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass
die angefochtene Entscheidung den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts un-
vollständig zitiert, indem sie bei der Unzumutbarkeit eines Lebens, das zu Hunger,
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Verelendung und schließlich zum Tode führt, das Merkmal "auf Dauer" weglässt.
Missverständliche Formulierungen verwendet die angefochtene Entscheidung auch
bei der Subsumtion unter den in Bezug genommenen Maßstab des Bundesverwal-
tungsgerichts. Denn sie stellt darauf ab, dass den Klägern "auf absehbare Zeit" ein
ihnen nicht zumutbares Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums drohe
(UA S. 16), während es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
darauf ankommt, dass ein solches Dahinvegetieren auf nicht absehbare Zeit droht
und auch nicht durch Überwindung von Anfangsschwierigkeiten behoben werden
kann (vgl. Urteile vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 = Buchholz 402.25 § 1 A-
sylVfG Nr. 145, vom 16. Juni 1988 - BVerwG 9 C 1.88 = InfAuslR 1989, 107 und vom
6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72). Daraus
lässt sich indes ein grundsätzlicher Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen
nicht ableiten. Der Sache nach geht nämlich auch das angefochtene Urteil ersichtlich
davon aus, dass den Klägern nicht nur für eine absehbare Übergangszeit, sondern
für eine nicht absehbare Zeit ein unzumutbares Dahinvegetieren am Rande des Exis-
tenzminimums droht, weil sie "angesichts der besonders ungünstigen Vo-
raussetzungen der Kläger" nicht hoffen könnten, das zu ihrem Lebensunterhalt un-
bedingt Notwendige durch Zuwendungen oder durch eigene Arbeit zu erlangen, und
dadurch in eine "ausweglose Lage" gerieten (UA S. 15 f.). Der Senat weist ferner
darauf hin, dass ein verfolgungssicherer Ort nur dann als inländische Fluchtalternati-
ve ausscheidet, wenn den Klägern dort die näher beschriebenen existenziellen Ge-
fahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Es reicht nicht aus, dass die Ge-
fahr nur im Bereich des Möglichen liegt (Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C
15.99 - BVerwGE 109, 353 <355 f.>; Beschluss vom 3. August 1989 - BVerwG 9 B
266.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12).
Zu Recht sieht die Beschwerde aber eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht ohne jegliche Be-
zugnahme auf ihm vorliegende Erkenntnisquellen die Feststellung getroffen hat, den
Klägern drohe an ihrem Herkunftsort in Aserbaidschan keine vergleichbare existen-
zielle Gefährdung, wie sie das Gericht für die Fluchtalternative in Berg-Karabach
festgestellt habe. Das angefochtene Urteil stellt hierzu fest, dass es zwar ungewiss
sei, ob die Kläger wieder in dem früher von ihnen bewohnten Haus in T. (Aser-
baidschan) wohnen könnten. Ihnen käme aber zugute, dass sie bei der Suche nach
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Obdach und Arbeit generell mit der Hilfe und Unterstützung von Freunden und Ver-
wandten oder auch früherer Arbeitgeber der Klägerin rechnen könnten. Zumindest
sei zu erwarten, dass die Klägerin - wie vor ihrer Flucht im Juni 2000 - mehr als das
zum Leben Nötigste durch die Aufnahme einer nicht legalen Arbeit verdienen könne
und mit ihrem Sohn nicht nur am Rande des Existenzminimums dahinvegetieren
müsse (UA S. 16). Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, ohne Rückgriff auf ihm
vorliegende oder noch einzuholende Erkenntnismittel die Lebensbedingungen für die
Klägerin als armenische Volkszugehörige und ihren Sohn an deren Herkunftsort in
Aserbaidschan beurteilen zu können (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sach-
kunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B
128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326; Beschluss vom 27. Februar 2001
- BVerwG 1 B 206.00 - ; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -
InfAuslR 2000, 412; jeweils m.w.N.). Der angefochtene Beschluss enthält auch sonst
keine hinreichende Begründung für die Prognose, dass die für Berg-Karabach ange-
nommene Gefährdung am Herkunftsort der Kläger so nicht bestünde (zu den Anfor-
derungen an eine derartige Prognoseentscheidung vgl. Urteil vom 20. November
1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 <149 ff.>). Darin liegt hier zugleich ein
Begründungsmangel gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wie die Beklagte der Sache
nach zu Recht zusätzlich rügt.
Eckertz-Höfer
Hund
Prof. Dr. Dörig