Urteil des BVerwG vom 15.08.2002

Bhutan

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 268.02 (1 PKH 53.02)
VGH 8 B 97.31553
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhuta-
nische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den in-
dischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob Mit-
glieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan politisch aktiv
sind", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr
- 3 -
die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tat-
sächlicher Feststellungen. In diesem Zusammenhang wendet sich
die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche
Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung
der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter