Urteil des BVerwG vom 15.08.2002

Eigenschaft

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 267.02
VGH 25 B 02.30253
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen, die u.a. rügt, das
Berufungsgericht nehme zur Eigenschaft von "Oppositionellen"
und "Regimegegnern" nur vage Stellung, was ein weites Feld für
die rechtswidrige Ablehnung tatsächlich erheblich gefährdeter
Personen eröffne; auch verneine das Berufungsgericht zu Un-
recht die Beachtlichkeit der exilpolitischen Tätigkeit des
Klägers. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach
unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Be-
rufungsentscheidung. Damit kann sie die Zulassung der Revision
nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter