Urteil des BVerwG vom 04.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 266.06
VGH 13a ZB 06.30936
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2006, in dem der Antrag des Klägers auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
vom 4. September 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 18. Dezember
2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechen-
der Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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