Urteil des BVerwG vom 24.11.2003

Rechtliches Gehör, Amnesty International, Überprüfung, Jahresbericht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 265.03
VGH 25 B 03.30588
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 21. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2
Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde behauptet, in der angegriffenen Entscheidung finde sich "kein Wort"
zu dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30. Juli 2003, in dem er sich u.a. auf
den "Jahresbericht von amnesty international 2003 - in der Quellenliste des Senates
nicht enthalten -" bezogen habe. Vielmehr werde im Wesentlichen auf eine ständige
Rechtsprechung verwiesen, ohne dass dargetan wäre, inwieweit diese mit Blick auf
die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung kontinuierlich einer Überprü-
fung unterzogen werde. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt. Mit diesem Vortrag wird die behauptete Gehörsrüge schon deshalb nicht
schlüssig dargetan, weil das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Be-
schwerde sich mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 30. Juli 2003 ausdrücklich unter
Nennung der darin zitierten Quellen auseinander gesetzt hat (BA S. 4 Abs. 2 Satz 3
und 4). Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht
den als übergangen gerügten Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
in Erwägung gezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck