Urteil des BVerwG vom 06.06.2003

Politische Verfolgung, Persönliche Anhörung, Überzeugung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 265.02
VGH 9 B 99.30108
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 24. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Ent-
scheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung
in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO Erfolg. Sie beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass
das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu gegen ihn
gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Äthiopien nicht ohne seine
persönliche Anhörung hätte als unglaubhaft werten dürfen.
Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung
beruhen kann, verweist der Senat gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Sache unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das
Berufungsgericht zurück.
Der Kläger rügt u.a., dass das Berufungsgericht sein Vorbrin-
gen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a
VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt hat, wonach er bei
seiner Rückkehr nach Äthiopien im September 1994 am Flughafen
festgenommen und drei Tage lang in einer Kaserne bei Debrezeit
verhört worden sei und sich anschließend bis zu seiner
Ausreise bei Verwandten bei Wollega aus Furcht vor Verfolgung
verborgen gehalten habe (Beschwerdebegründung S. 1). Der
Kläger sieht hierin und in weiteren Teilen des angegriffenen
Beschlusses, in denen das Berufungsgericht sein Vorbringen als
unglaubwürdig angesehen hat jeweils einen Verfahrensverstoß,
da sich das Berufungsgericht nur nach seiner persönlichen
Anhörung eine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit seines
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Vorbringens hätte bilden und einen Beweisantrag ablehnen
dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Versagung von Abschie-
bungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf, der Kläger habe
"zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht", nach
seiner Rückkehr nach Äthiopien politischer Verfolgung
ausgesetzt oder davon auch nur bedroht gewesen zu sein (BA
S. 7). Das Berufungsgericht hält es zwar für möglich, dass der
Kläger als Angehöriger des Militärs und Begünstigter des
früheren Regimes nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im
September 1994 zunächst in die Kaserne nach Debrezeit gebracht
und zu den Gründen seiner späten Rückkehr in die Heimat
vernommen wurde. Die angegebene Festnahme glaubt der
Verwaltungsgerichtshof dem Kläger aber nicht, weil dieser als
Angehöriger der Streitkräfte ohnehin verpflichtet gewesen sei,
sich befehlsgemäß nach Debrezeit zu begeben und sich über
seine späte Rückkehr und die Umstände seines weiteren
Aufenthalts befragen zu lassen (BA S. 6). Er habe auch zur
Überzeugung des Gerichts "nicht glaubhaft gemacht", sich bis
zu seiner Ausreise in oder bei Wollega verborgen gehalten zu
haben und schließlich aus Furcht vor Verfolgung ausgereist zu
sein. Vielmehr habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass
der Kläger eine ihm nach Verhören in Debrezeit drohende
politische Verfolgung nur behaupte, um seinem Asylgesuch zum
Erfolg zu verhelfen (BA S. 7).
Mit seiner Bewertung des klägerischen Vorbringens als unglaub-
würdig, ohne den Kläger hierzu persönlich angehört zu haben,
verletzt das Berufungsgericht Verfahrensrecht. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats darf das Berufungsgericht
aus der bei der Anhörung durch das Bundesamt protokollierten
Aussage des Ausländers allenfalls dann auf dessen
Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche
Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit
gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass
sie die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne einen
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persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit
von vornherein ausschließen (vgl. Beschlüsse vom 17. April
2003 - BVerwG 1 B 226.02 - und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B
37.02 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 260 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
nicht vor.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Ver-
fahrensverstoß. Nur für den Fall der nicht erfolgten Festnahme
des Klägers am Flughafen ging das Gericht von einer fehlenden
Verfolgungsgefahr aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Verwaltungsgerichtshof bei einer persönlichen Anhörung des
Klägers dessen Vortrag zu seinem individuellen
Verfolgungsschicksal Glauben geschenkt und im Ergebnis anders
entschieden hätte.
Da die Beschwerde wegen des festgestellten Verfahrensfehlers
Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren
Rügen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger
zwar eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylVfG, § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO obliegt, seine geltend gemachten Verfolgungsgründe
in schlüssiger Form darzulegen, nicht hingegen auch eine
Pflicht, seinen Vortrag "glaubhaft zu machen", wie das Beru-
fungsgericht zumindest missverständlich formuliert (vgl.
hierzu Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317).
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dö-
rig