Urteil des BVerwG vom 14.11.2003

Georgien, Hund, Krankheit, Freiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 264.03
OVG 1 LB 38/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann
keinen Erfolg haben. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darle-
gung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich zwar zu Recht dagegen, dass das Oberverwaltungsge-
richt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr in sein
Heimatland dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im
Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre, über die vorgelegten fachärzt-
lichen Bescheinigungen der Sache nach hinweggesetzt hat, ohne seine besondere
Sachkunde hierfür nachvollziehbar darzulegen. Darin kann sowohl eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) als auch eine Ver-
letzung der Pflicht des Tatsachengerichts zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86
Abs. 1 VwGO (hier: durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutach-
tens) liegen. Die Beschwerde kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil sie sich
nicht damit befasst, dass das Oberverwaltungsgericht eine weitere Begründung für
die Ablehnung von zielstaatsbezogenem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG durch Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vor-
schrift gegeben hat, welche seine Entscheidung selbständig trägt. Im Berufungsurteil
ist nämlich ausgeführt (UA S. 10), dass sich der Kläger, soweit ihm eine weitere
dringende Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt werde, "unabhängig von den Zwei-
feln am Vorliegen einer existenzgefährdenden psychischen Krankheit" auf die in
- 3 -
Georgien vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verweisen lassen
müsse, die für ihn auch tatsächlich erreichbar seien. Da hiergegen keine durchgrei-
fenden Revisionsgründe vorgetragen und ersichtlich sind, muss die Beschwerde im
Ergebnis erfolglos bleiben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter