Urteil des BVerwG vom 11.01.2007, 1 B 263.06
Urteil vom 11.01.2007
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 263.06 VGH 13a ZB 06.30977
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November
2006, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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