Urteil des BVerwG vom 13.11.2003
Politische Verfolgung, Togo, Hund, Asylbewerber
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 262.03
VGH 25 B 03.30614
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 13. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage darin, dass das
Berufungsgericht "die von der Klägerin vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten" (wird
ausgeführt) zwar als wahr unterstellt habe, gleichwohl aber keine "exilpolitischen Akti-
vitäten der Klägerin in herausgehobener Stellung" angenommen habe, "bei der nach
der genannten Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in Kombination mit der
Asylantragstellung eine politische Verfolgung" des Klägers wahrscheinlich sei. Ob die
vom Berufungsgericht "vertretene Auffassung auch in Zukunft in ähnlich gelagerten
Fällen aufrecht zu erhalten" sei, "wenn die exilpolitische Betätigung eines Antragstel-
lers aus Togo sich im Ausmaß von der anderer togoischer Asylbewerber" unterschei-
de, sei eine "Rechtsfrage, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten"
lasse.
Mit diesem Vortrag wird eine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche fallübergreifend in dem angestrebten
Revisionsverfahren entschieden werden könnte, nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet
sich die Beschwerde gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht obliegen-
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de Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne
eine Rechtsfrage darzulegen. Ob der Klägerin und anderen Asylantragstellern aus
Togo wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr in ihr Heimatland Nachstel-
lungen drohen, die als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1
AuslG oder als Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu qualifizieren sind, könn-
te in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenso wenig verallgemeinernd entschie-
den werden wie die weitere Frage, ob eine herausgehobene exilpolitische Betätigung
vorliegt, die nach den tatrichterlichen Erkenntnissen des Berufungsgerichts solche
Nachstellungen zur Folge haben können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b
Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter