Urteil des BVerwG vom 15.05.2003

Demokratische Republik Kongo, Rüge, Unhcr, Beweisantrag

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 262.02
OVG 1 L 4821/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die allein vom Kläger eingelegte, auf einen Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe das rechtliche
Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ver-
letzt, indem es die Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsge-
richt Gelsenkirchen zur Gefährdungssituation aufgrund exilpo-
litischer Betätigung bei Rückkehr in die demokratische Repu-
blik Kongo entgegen dem Antrag im Schriftsatz der Bevollmäch-
tigten der Klägerin vom 13. Februar 2002 nicht abgewartet habe
(Beschwerdebegründung S. 1 ff., 4 ff.). Weiter sei das recht-
liche Gehör des Klägers auch deshalb verletzt, weil das Beru-
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fungsgericht den Antrag im gleichen Schriftsatz abgelehnt ha-
be, Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten "zur
Überwachung exilpolitischer Aktivitäten kongolesischer Staats-
angehöriger durch ihren Heimatstaat im Bundesgebiet einzuho-
len" (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).
Die Verfahrensrügen sind nicht schlüssig erhoben. Die Be-
schwerde legt nicht - wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebo-
ten - dar, dass die Entscheidung auf der geltend gemachten
Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann. Ist ein Beru-
fungsurteil - wie hier - auf mehrere selbständig tragende
Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes
dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht
wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990
- BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran
fehlt es hier.
Das Berufungsurteil ist selbständig tragend zum einen darauf
gestützt (UA S. 6 3. Abs., S. 9 3. Abs. ff., S. 12
2. Abs.), dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass
die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers dem Heimatstaat
- selbst wenn dieser über einen funktionierenden Geheimdienst
verfügen würde und in nennenswertem Umfang Erkenntnisse zu
sammeln vermöchte - bekannt geworden sind.
Mit Bezug hierauf rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung
S. 6 ff.) die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags im
Schriftsatz vom 13. Februar 2002, ohne den genauen Inhalt des
Beweisantrags und dessen Begründung mitzuteilen (Beschwerdebe-
gründung S. 7). Schon deshalb ist die Verfahrensrüge nicht
ordnungsgemäß erhoben (Beschluss vom 24. März 2000
- BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
Davon abgesehen, lässt sich den mit der Rüge wohl in Bezug ge-
nommenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Februar 2002,
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S. 2 Mitte (GA Bl. 278) kein Beweisantrag zu der Frage entneh-
men, welchen Umfangs der kongolesische Geheimdienst Informati-
onen über exilpolitische Tätigkeiten zu gewinnen vermag. Zur
"Frage der Exilüberwachung von Regimegegnern" enthält der
Schriftsatz zwar ebenfalls Ausführungen (a.a.O. S. 1/2), aber
keinen Beweisantrag. Mit den Ausführungen des Berufungsge-
richts zu dem im Schriftsatz vom 13. Februar 2002, S. 2 Mitte,
allenfalls enthaltenen Beweisantrag (wohl dazu, dass die Exil-
aktivitäten des Klägers für die KDPS "in den interessierten
Kreisen in Kinshasa bekannt sind") befasst sich die Beschwerde
nicht (vgl. aber BA S. 10 2. Abs.). Auch daran muss die Ver-
fahrensrüge scheitern. Erst recht kann die Beschwerde nicht
geltend machen, "Nachfragen" über den UNHCR oder die Deutsche
Botschaft "hätten bestätigen können, dass der frühere Mitar-
beiter des Klägers ... im Büro Kabilas in Kinshasa tätig ist";
einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger nämlich nicht
- auch nicht nach dem Vortrag der Beschwerde - gestellt. Kann
die Beschwerde danach mit dieser Rüge nicht durchdringen,
kommt es auf die zweite Rüge gegen die weitere, das Urteil e-
benfalls selbständig tragende Begründung, nicht mehr an.
Zu der weiteren Rüge, die sich auf das vom Berufungsgericht
hilfsweise festgestellte Fehlen einer Verfolgungsgefahr bei
unterstelltem Bekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des
Klägers bezieht, bemerkt der Senat, dass auch mit ihr für sich
betrachtet kein Verfahrensrechtsverstoß bezeichnet wird. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht
es in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im
Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Auskünfte oder
Sachverständigengutachten einholt, wenn - wie hier - bereits
zahlreiche einschlägige Auskünfte, Gutachten und Stellungnah-
men vorliegen (vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 1999
- BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
Entsprechendes muss für die Frage gelten, ob eine in einem an-
deren Verfahren angeforderte Auskunft abgewartet werden soll.
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb das Oberverwaltungsge-
richt bei Anwendung dieser Grundsätze die angekündigte gene-
relle Gefahreneinschätzung durch den UNHCR hätte abwarten müs-
sen und welche neuen, für den Kläger günstigen Erkenntnisse zu
erwarten und im Berufungsverfahren geltend gemacht waren. Das
ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in der Beschwerde
referierten Inhalt der späteren Stellungnahme vom 22. April
2002. Wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu
dieser Rüge zeigen, wendet sich die Beschwerde in Wahrheit ge-
gen die von ihr als falsch angesehene Gefahrenprognose des Be-
rufungsgerichts; damit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht be-
gründen.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang schließlich noch
andeutungsweise rügt (Beschwerdebegründung S. 5 2. Abs.), das
Berufungsgericht hätte nach dem Schriftsatz vom 13. Februar
2002 nicht ohne erneute Anhörung im vereinfachten Berufungs-
verfahren entscheiden dürfen, verschweigt sie, dass nochmals
eine Anhörung bei der Übersendung der Erkenntnismittelliste
stattgefunden hat (GA Bl. 287), auf die der Kläger mit einer
Wiederholung des Antrags auf Abwarten der UNHCR-Auskunft rea-
giert hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund