Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Politische Verfolgung, Togo, Hund, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 261.03
VGH 25 B 03.30586
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 13. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage darin, dass das
Berufungsgericht "die vom Kläger vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten" (wird
ausgeführt) zwar als wahr unterstellt habe, gleichwohl aber keine "exilpolitischen Ak-
tivitäten des Klägers in herausgehobener Stellung" angenommen habe, "bei der nach
der genannten Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in Kombination mit der
Asylantragstellung eine politische Verfolgung des Klägers wahrscheinlich" sei. Ob die
vom Berufungsgericht "vertretene Auffassung auch in Zukunft in ähnlich gelagerten
Fällen aufrecht zu erhalten" sei, "wenn die exilpolitische Betätigung eines
Antragstellers aus Togo sich im Ausmaß von der anderer togoischer Asylbewerber"
unterscheide, sei eine "Rechtsfrage, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz
beantworten" lasse.
Mit diesem Vortrag wird eine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche fallübergreifend in dem angestrebten
Revisionsverfahren entschieden werden könnte, nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet
sich die Beschwerde gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht oblie-
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gende Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts,
ohne eine Rechtsfrage darzulegen. Ob dem Kläger und anderen Asylantragstellern
aus Togo wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr in ihr Heimatland
Nachstellungen drohen, die als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG, § 51
Abs. 1 AuslG oder als Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu qualifizieren
sind, könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenso wenig verallge-
meinernd entschieden werden wie die weitere Frage, ob eine herausgehobene exil-
politische Betätigung vorliegt, die nach den tatrichterlichen Erkenntnissen des Beru-
fungsgerichts solche Nachstellungen zur Folge haben können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter