Urteil des BVerwG vom 28.05.2003

Ermessen, Hund, Rücknahme, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 261.02
VGH 9 B 97.31371
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Mai 2002 und das Urteil
des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
3. Dezember 1996 sind unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in
allen Rechtszügen.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den
§§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der
Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es
in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, der bei nur noch summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die
Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss
herbeigeführt hat. Danach sind die Kosten dem Kläger
aufzuerlegen, der vor dem Berufungsgericht mit seiner Klage
unterlegen war und die Erledigung durch Rücknahme seines
Asylantrags herbeigeführt hat.
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Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erho-
ben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig