Urteil des BVerwG vom 15.05.2003

Verbreitung, Kader, Festnahme, Gewahrsam

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 260.02
VGH 9 B 99.31898
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob ein staatliches Vorge-
hen und damit letztendlich auch ein Anspruch auf Anerkennung
schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Partei eine
im Heimatstaat zugelassene Partei darstellt, weshalb die
Verbreitung oder Weitergabe von Schrifttum der Partei kein
strafrechtliches Delikt darstellte". Die Beschwerde nimmt Be-
zug auf ein Zitat aus der Entscheidung des Berufungsgerichts,
wegen der Zulassung der EDU als Partei könne nicht angenommen
werden, dass die Verbreitung oder Weitergabe von Schrifttum
dieser Organisation in irgendeiner Weise strafbar gewesen sei,
so dass schon deshalb ein staatliches Vorgehen ausgeschlossen
werden könne. In Betracht komme dem Berufungsgericht zufolge
allenfalls ein Übergriff seitens der TPLF-Mitglieder, der sich
als ein dem äthiopischen Staat nicht zurechenbarer Exzess Ein-
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zelner darstelle. Dieser vom Berufungsgericht aufgestellte
Rechtssatz führe in der Konsequenz zu einem Ausschluss von po-
litischer Verfolgung für Handlungen, wie etwa der Verbreitung
oder Weitergabe von Schrifttum jeder Partei allein aus dem
Grund der Zulassung der Partei, was für eine Vielzahl von Fäl-
len Bedeutung habe.
Die Beschwerde wendet sich mit diesem Vorbringen gegen einen
Teil der Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass die "An-
gaben des Klägers bezüglich der Umstände seiner Festnahme
durch zwei in Zivil gekleidete Kader der TPLF und im Hinblick
auf den mehrwöchigen Gewahrsam an einem geheimen Haftort" un-
glaubhaft sei (BA S. 5). Bereits daraus ergibt sich, dass die
angegriffenen Ausführungen bei verständiger Würdigung der Ent-
scheidungsgründe nicht - wie die Beschwerde konstruiert - ei-
nen allgemeinen Rechtssatz aufstellen, sondern lediglich eine
tatrichterliche Würdigung des vom Kläger behaupteten Verfol-
gungsschicksals vor dem Hintergrund der allgemeinen politi-
schen Verhältnisse in Äthiopien beinhalten. Die Beschwerde
legt außerdem nicht dar, dass die Entscheidung des Berufungs-
gerichts, die den Vortrag noch aus weiteren Gründen nicht als
geeignet angesehen hat, dem Gericht die Überzeugung von einer
Vorverfolgung zu vermitteln, auf der Beurteilung der angespro-
chenen Frage beruhen kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund