Urteil des BVerwG vom 21.07.2015

Gerichtshof für Menschenrechte, Häusliche Gemeinschaft, Wohl des Kindes, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 26.15
OVG 11 LB 8/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 9. März 2015 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die
aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie be-
reits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Recht-
sprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden
kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Be-
schlüsse vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris und vom 1. April 2014 - 1 B
1.14 - AuAS 2014, 110).
a) Soweit die Beschwerde folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig
aufwirft:
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"Ist eine Ausweisung eines Ausländers mit Art. 24 der GR-
Charta vereinbar, wenn er dadurch gezwungen wird, die
häusliche Gemeinschaft und den direkten Kontakt zu sei-
nem minderjährigen Kind für einen nicht nur vorüberge-
henden Zeitraum aufzugeben?"
und
"Ist eine Ausweisung eines Ausländers, der aufgrund be-
stehender Assoziationsrechte nach dem ARB 1/80 nur aus
Gründen der Spezialprävention ausgewiesen werden darf,
mit Art. 24 GR-Charta vereinbar, wenn er dadurch ge-
zwungen wird, die häusliche Gemeinschaft und den direk-
ten Kontakt zu seinem minderjährigen Kind für einen nicht
nur vorübergehenden Zeitraum aufzugeben?"
rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Revision. Denn diese Fragen sind,
soweit sie fallübergreifender Beantwortung zugänglich sind, nicht weiter klä-
rungsbedürftig. Der Kläger hat zur Begründung seiner Grundsatzrüge sinnge-
mäß im Wesentlichen vorgetragen, das Berufungsgericht habe das Wohl seines
minderjährigen Kindes unzureichend berücksichtigt bzw. gewichtet, indem es
dem Wohl des Kindes entsprechend Art. 24 Abs. 2 GR-Charta nicht absoluten
Vorrang eingeräumt habe.
Es ist indes bereits höchstrichterlich geklärt, dass es bei der im Rahmen der
Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung
einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung des für die Ausweisung
sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Aus-
länders unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien bedarf
(BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 28
m.w.N.). Zwar genießt das Familienleben auch nach der Grundrechte-Charta
besonderen Schutz. In Art. 7 GR-Charta, der Rechte enthält, die den in Art. 8
Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens anerkannt. Diese Vorschrift ist zudem in Verbin-
dung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24
Abs. 2 GR-Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niederge-
legten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Bezie-
hungen zu beiden Eltern unterhält (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2006 - C-540/03
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[ECLI:EU:C:2006:429] - Rn. 58 und vom 6. Dezember 2012 - C-356/11
[ECLI:EU:C:20:12:776] u.a. - Rn. 76). Der Gerichtshof der Europäischen Union
(Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 - Rn. 59) hat in diesem Zusammenhang
ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den einander gegen-
überstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen
ist (Rn. 54), aber sich hieraus ein das Ermessen auf Null reduzierender, grund-
sätzlicher Vorrang des Kindeswohls nicht ergibt (Rn. 59). Inhaltlich entspricht
das Recht nach Art. 7 und 24 GR-Charta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleis-
teten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) (EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-256/11
[ECLI:EU:2011:734], Dereci u.a. - Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 13. Juni
2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 23). Art. 7 und
24 GR-Charta ist somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie
Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegan-
gen, dass Art. 7 und 24 GR-Charta kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls
vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen ist. Die Be-
schwerde legt keinen weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf dar und
macht der Sache nach allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung
der benannten Grundsätze geltend.
b) Des Weiteren wirft der Kläger es als grundsätzlich klärungsbedürftig auf:
"ob nicht bereits ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in
das geschützte Familienleben des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 ERMK des Klägers vorliegt, da sich die im An-
schluss an die strafrechtliche Sanktionierung seines krimi-
nellen Verhaltens (nunmehr) auch beabsichtigte Aufent-
haltsbeendigung - mit voraussichtlich längerem Einreise-
verbot - als unzulässige 'Doppelbestrafung' darstellt."
Auch diese Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die EMRK garantiert ei-
nem Ausländer nicht generell das Recht, in einen bestimmten Drittstaat einzu-
reisen, sich dort aufzuhalten oder - vorbehaltlich des in Art. 4 des 4. Zusatzpro-
tokolls zur EMRK verbürgten Schutzes vor Kollektivausweisungen - nicht aus-
gewiesen zu werden, sodass die Vertragsstaaten grundsätzlich das Recht ha-
ben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln
(EGMR, Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98
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[ECLI:CE:ECHR:2001:0206JUD004459998], Bensaid -). Insbesondere verleiht
Art. 8 EMRK Ausländern, die als Erwachsene bzw. in früher Kindheit in das
Gastland eingereist oder sogar dort geboren sind, kein absolutes Recht, nicht
aus dem Hoheitsgebiet ausgewiesen zu werden. Die Ausweisung eines Aus-
länders nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt auch keine Doppelbestra-
fung dar, weder im Sinne des Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK noch
im allgemeineren Sinne (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 - Nr. 31753/02
[ECLI:CE:ECHR:2007:0628JUD003175302], Kaya - Rn. 52 und vom 18. Okto-
ber 2006 - Nr. 46410/99 [ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099], Ümer -
Rn. 56). Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, gegenüber Personen,
die wegen Straftaten verurteilt worden sind, Maßnahmen zum Schutz der Ge-
sellschaft zu treffen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind, sofern sie die nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechte beeinträchtigen, auf jeden Fall in ei-
ner demokratischen Gesellschaft notwendig und in Bezug auf das verfolgte Ziel
verhältnismäßig. Solche Verwaltungsmaßnahmen sind präventiver Natur und
nicht als Bestrafung zu werten (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006
- Nr. 46410/99 - Rn. 56). Auch insoweit rügt die Beschwerde im Gewand der
Grundsatzrüge eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall.
2. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), dass das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihr genannten Fragen
keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3
AEUV eingeholt habe, liegt ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht war nicht
zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, weil seine Entschei-
dung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten
werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267
Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es um die Auslegung und Anwendung re-
visiblen Rechts geht (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B
21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 - Rn. 34). Das Oberverwaltungsge-
richt ist demnach auch dann nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn
es im konkreten Fall die Revision bzw. die Vorlage zum Bundesverwaltungsge-
richt nicht zulässt (vgl. Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV, AEUV, 4. Aufl. 2011,
Art. 267 AEUV Rn. 26). Aus den Erwägungen zu den Grundsatzrügen folgt zu-
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dem, dass insoweit auch in der Sache die Vorlagevoraussetzungen des
Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph
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