Urteil des BVerwG vom 09.04.2010

Neues Vorbringen, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 26.09
VGH 10 B 09.466
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11. August 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder einen anderen in der Vorschrift genannten Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittel-
belehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Soweit sich die Klägerin im Wege der Gegenvorstellung gegen den Beschluss
des Senats vom 10. März 2010 (BVerwG 1 PKH 11.09) wendet, mit dem ihr
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wor-
den ist, bietet ihr neues Vorbringen keinen Anlass für eine abweichende Beur-
teilung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Zeiten des Besitzes einer Grenzübertrittsbe-
scheinigung sind - wie bereits im Beschluss vom 10. März 2010 unter Rn. 7
ausgeführt - nicht auf die notwendige Zeit des Besitzes einer Aufenthaltser-
laubnis aus humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG anrechenbar.
Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, derzufolge dem ununterbro-
chenen Titelbesitz die Zeiten gleichstehen, in denen der Ausländer zwar keinen
Aufenthaltstitel besessen, er aber nach der vom Gericht vorzunehmenden Inzi-
dentprüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, geht im
vorliegenden Fall fehl. Denn einer aufenthaltsrechtlichen Inzidentprüfung sind
nur die Zeiträume nach Stellung des Antrags auf Erteilung des (oder der) jetzt
im Streit befindlichen Aufenthaltstitel(s) bei der Ausländerbehörde (hier: Antrag
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auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 18. Juni 2007) zugänglich. Nur
für diese Zeiten, hinsichtlich derer zudem keine bestands- oder gar rechtskräfti-
gen ablehnenden Entscheidungen mit Blick auf eine begehrte Aufenthaltser-
laubnis oder Duldung vorliegen, liefe die Verpflichtung zur nachträglichen Ertei-
lung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Zwischenzeit auf eine reine
Förmlichkeit hinaus (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 -
BVerwGE 115, 352 <356>). Die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten des
Besitzes von Grenzübertrittsbescheinigungen zwischen 1997 und 2002 sind
daher vom Berufungsgericht zu Recht nicht inzident auf das Vorliegen von
Duldungsansprüchen geprüft worden; Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2
VwGO sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Feststellung, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbürge-
rung vorliegen, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die
Bestellung eines Notanwalts ist kein Raum, da die Rechtsverfolgung der Kläge-
rin aussichtslos erscheint (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Kraft
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