Urteil des BVerwG vom 15.09.2006

Aserbaidschan, Abschiebung, Berg, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 26.06 (1 C 26.06)
OVG 2 KO 906/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entschei-
dung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
13. September 2005 insoweit aufgehoben, als sie das Be-
gehren der Klägerinnen auf Gewährung von Abschie-
bungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG betrifft.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerinnen zurück-
gewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Klägerinnen drei Viertel.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht die
Klage der Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 AufenthG und auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung
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nach Aserbaidschan abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (hinsichtlich der
Klagebegehren auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG) hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg
(2.).
1. Die Beschwerde der Klägerinnen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
fang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuläs-
sig und begründet. Sie rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsge-
richt die die Erkrankungen der Klägerinnen betreffenden Beweisanträge aus
dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2005 nicht mit der im
Berufungsurteil angeführten Begründung hätte ablehnen dürfen, sondern sich
ihm insoweit eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (Beschwerde-
begründung Nr. 3 und 4). Damit hat das Berufungsgericht die gerichtliche Auf-
klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das rechtliche Gehör der Klägerinnen
(§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Hierauf kann die Entschei-
dung beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-
richt bei Einholung von Sachverständigengutachten über Art, Schwere und Be-
handlungsbedürftigkeit der Erkrankungen zu einem für die Klägerinnen günsti-
geren Ergebnis gelangt wäre.
a) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom
7. Juli 2005 unter Bezugnahme auf ein von der Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 6. Januar 2005 geltend gemacht,
die Klägerin zu 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in
Berg-Karabach nicht adäquat behandelt werden könne. Zumindest könnten die
Klägerinnen die erforderliche Behandlung dort nicht finanzieren. Zum Beweis
dafür haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf das Zeugnis
der Fachärztin F. berufen und ergänzend die Einholung eines fachmedizini-
schen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Berufungsgericht ist diesen
Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung vom
6. Januar 2005 nicht geeignet sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitli-
chen Störungen glaubhaft zu machen. Die Fachärztin bescheinige der Klägerin
zu 1 darin lediglich, sich bei ihr in einer Behandlung im Rahmen einer post-
traumatischen Belastungsstörung zu befinden, ohne sich jedoch mit der erfor-
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derlichen Sicherheit auf dieses Krankheitsbild festzulegen. In der Bescheini-
gung fehle es an einer grundlegenden Diagnose des angenommenen Krank-
heitsbildes und an einem wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren
Zusammenhang zwischen einem konkret herausgearbeiteten traumatisierten
Erleben und einer lebensgefährdenden Lage der Klägerin zu 1, wie es die post-
traumatische Belastungsstörung kennzeichnen könne. Die aufgezeigten Sym-
ptome und die daraus zu ziehenden Folgerungen ließen jedenfalls nicht den
Schluss auf eine lebensbedrohende Lage der Klägerin zu 1 im Falle ihrer Ab-
schiebung zu (UA S. 20 f.).
Diese Begründung, mit der zugleich der Sache nach die Einholung eines fach-
ärztlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt wird, ist prozessrechtlich
nicht haltbar. Indem das Berufungsgericht die „Glaubhaftmachung“ der Erkran-
kung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinrei-
chende Qualität abspricht, überspannt es - noch abgesehen von der Frage sei-
ner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der Erkrankung - unausgesprochen
die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung
bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht
auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den
Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung,
nicht vereinbar ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B
91.05 - unter Hinweis auf Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B
119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 m.w.N.). Dass für die zugrunde liegenden Tatsa-
chenbehauptungen der Klägerin zu 1 nicht wenigstens eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit spricht, dass sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhalts-
punkte willkürlich aufgestellt und „aus der Luft gegriffen“ sind, kann angesichts
des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 6. Januar 2005 nicht angenommen
werden. Auch wenn es darin lediglich heißt, die von der Klägerin zu 1 gemach-
ten Angaben sprächen derzeit für eine depressive Symptomatik im Rahmen
einer posttraumatischen Belastungsstörung, und ferner angegeben wird, dass
es unter der antidepressiven Therapie mit Trevilor auch zu einer Besserung der
Beschwerden gekommen sei, liegt insoweit kein unzulässiger, weil unsubstanti-
ierter „Ausforschungs“-Beweisantrag vor. Da die Prozessbevollmächtigten der
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Klägerinnen in der Berufungsverhandlung zudem erklärt haben, dass eine aus-
führlichere Stellungnahme wegen Erkrankung und Urlaubs der behandelnden
Fachärztin nicht mehr rechtzeitig habe erstellt werden können, und dies für die
erste Septemberhälfte 2005 in Aussicht gestellt haben, durfte das Berufungsge-
richt jedenfalls nicht ohne jegliche weitere Aufklärung bezüglich der Erkrankung
der Klägerin zu 1 in der Sache entscheiden und das Vorliegen der Vorausset-
zungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneinen.
Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
auch darauf stützt, dass die aufgezeigten Symptome und daraus zu ziehenden
Folgerungen nicht den Schluss auf eine für die Klägerin zu 1 lebensbedrohende
Lage im Falle ihrer Abschiebung zuließen (UA S. 21), nimmt es im Ergebnis
eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung
vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und dar-
zulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m.w.N.). Das Berufungsgericht konnte
mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der
Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht ohne Einholung fach-
ärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen (vgl. auch
Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 -).
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde
erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Auch insoweit macht die Be-
schwerde zu Recht geltend, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf
das von der Klägerin zu 2 vorgelegte Attest des behandelnden Frauenarztes S.
vom 8. Februar 2005 und der darin bescheinigten Erkrankung an einem Brust-
tumor mit mehrfachen Operationen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 eine
weitere Aufklärung über die zukünftige Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkran-
kung und die Behandlungsmöglichkeiten in der Region Berg-Karabach hätte
aufdrängen müssen. Den Vortrag der Klägerin, dass wegen der schweren see-
lischen Krise im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit einem neuerli-
chen Ausbrechen des Brustkrebs und einer damit verbundenen Lebensgefahr
zu rechnen sei, und die hierzu beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung
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des behandelnden Facharztes S. oder Einholung eines Sachverständigengut-
achtens hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht aufgrund eigener - nicht
dargelegter - Sachkunde ohne weiteres als unerheblich behandeln dürfen (UA
S. 21).
c) Der Senat macht von der Möglichkeit, das Berufungsurteil im Beschwerde-
verfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO teilweise aufzuheben und den Rechts-
streit insoweit wegen der durchgreifenden Verfahrensrügen an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen, ausnahmsweise keinen Gebrauch. Denn der Um-
fang der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache
hängt von der bisher noch nicht geklärten Rechtsfrage ab, ob die Abschie-
bungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 59
Abs. 3 AufenthG, der in seinem Wortlaut gegenüber § 50 Abs. 3 AuslG verän-
dert ist, rechtswidrig geworden sein kann. Die Durchführung eines Revisions-
verfahrens kann dem Senat Gelegenheit geben, dies rechtsgrundsätzlich zu
klären (vgl. wegen weiterer Einzelheiten hierzu den Beschluss des Senats vom
28. März 2006 in dem ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Kläge-
rinnen betriebenen Verfahren BVerwG 1 B 91.05 ).
2. Hinsichtlich der übrigen Klagebegehren hat die Beschwerde indes keinen Er-
folg.
Die von ihr zu § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Beschwerdebegründung
Nr. 1) zu Fragen der inländischen Fluchtalternative in der Region Berg-
Karabach ist ebenso wie die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-
rüge wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 133 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, Beschwerdebegründung Nr. 2) nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darge-
tan. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die
Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 1 B
33.06 zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen
im dortigen Verfahren.
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Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, tragen die Klägerinnen zu dem
aus dem Tenor ersichtlichen Anteil gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht
erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hin-
sichtlich der noch offenen Entscheidung über den Anspruch der Klägerinnen
nach § 60 Abs. 7 AufenthG, auf den ein Viertel der Kosten des Beschwerdever-
fahrens entfällt - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 26.06 fortgesetzt; der
Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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