Urteil des BVerwG vom 12.03.2004

Form, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 26.04 (1 PKH 9.04)
VGH 21 ZB 03.31293
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revi-
sion sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der
Klägerin vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. Dezember 2003 (21 ZB 03.31290) werden verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgerung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den
Beschluss vom 1. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung
verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben. Damit
ist auch über das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der Kläger
rechtskräftig entschieden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in
schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Eckertz-Höfer Richter Beck