Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Togo, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 259.03
VGH 25 B 03.30595
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 11. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass
eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeu-
tung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
Beschwerde wirft die Frage auf, welche besonderen Voraussetzungen und Umstän-
de vorliegen müssen, die eine "besondere Konstellation" eines Rückkehrers nach
Togo insoweit begründen, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 AuslG vor-
liegen. Sie meint, die Unterscheidung zwischen einem Rückkehrer nach Togo und
einem exilpolitisch aktiven Rückkehrer nach Togo müsse vom Gericht klarer festge-
legt werden. Damit und mit ihren weiteren Ausführungen zielt die Beschwerde nicht
auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf Tatsachenfragen. Der Sache nach
wendet sie sich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatrichterliche Feststel-
lung und Würdigung der politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist aber nach der
Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten und einer Klärung im Revisi-
onsverfahren nicht zugänglich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig