Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Togo, Hund, Offenkundig, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 258.03
VGH 25 B 03.30583
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde kann keinen
Erfolg haben. Sie erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Darlegung der geltend
gemachten Zulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53
AuslG vorliegen, die Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt werden kann, die
fast ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung datieren, insbesondere auf
dem Hintergrund der Verhältnisse in einem Land (wie vorliegend Togo), in dem seit
Jahren eine blutige Diktatur herrscht, und ob deswegen das erkennende Gericht an
einer Entscheidung gem. § 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen ist, aktuelle Stellungnahmen sachkundiger
Stellen einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von der Vorinstanz in der deren vo-
rangegangener Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt
sich auf eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die nicht mehr auf dem aktuellen
Stand ist, da sie Jahre vor der vorliegenden Entscheidung begründet wurde".
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Damit wird keine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts formuliert, die fallübergreifend in dem angestrebten Revisionsverfahren
entschieden werden könnte. Zur angesprochenen Frage der Verwertung veralteter
Erkenntnismittel legt die Beschwerde nichts dar, was auf eine grundsätzlich be-
deutsame Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnte. Sie
legt im Übrigen auch nicht konkret dar, weshalb das im Ausgangsverfahren herange-
zogene Erkenntnismaterial "offenkundig veraltet" und nicht als Entscheidungsgrund-
lage tauglich gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang verschweigt sie, dass die
mit dem Anhörungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2003 über-
sandte Auskunftsliste Togo <="Verzeichnis (Stand: Mai 2003) der zum Verfahren bei-
gezogenen Auskünfte u.ä. (Togo)"> neuere Auskünfte und Stellungnahmen bis
Februar 2003 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober
2002 aufführt und dass der Lagebericht vom 2. Oktober 2002 in den Entscheidungs-
gründen des angefochtenen Beschlusses verwertet und zitiert worden ist. Angesichts
dessen kann die pauschale Behauptung der Beschwerde auch nicht zutreffen, die
Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer veralteten Erkenntnisgrundla-
ge und verletze sie in ihrem Recht auf Gehör. Auch für eine Verfahrensrüge, etwa
noch der mangelnden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86
Abs. 1 VwGO), enthält die Beschwerde keine dem Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Ausführungen.
Dass der Beschwerdevortrag den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht entspricht, hat der Senat im Übrigen schon zu einer entspre-
chend begründeten Beschwerde des Klägers zum ersten Folgeantragsverfahren in
dem Beschluss vom 2. August 2002 - BVerwG 1 B 150.02 - unter Bezugnahme auf
den gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren 1 B 131.02 ausgeführt; hierauf
wird ergänzend Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter