Urteil des BVerwG vom 12.09.2002

Urteil vom 12.09.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 258.02
VGH 15 B 99.31237
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwal-
tungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2002
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht
nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten
Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Weder zeigt die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage auf, die
in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend ge-
klärt werden könnte, noch legt sie einen Rechtssatz aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Zitierung
einer oder mehrerer Entscheidungen) dar, zu dem sich das Beru-
fungsgericht in einen grundsätzlichen Widerspruch gesetzt ha-
ben soll. Die Ausführungen wenden sich vielmehr in der Art ei-
ner Berufungsbegründung insbesondere gegen die tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts; damit lässt sich die Revisi-
onszulassung nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
- 3 -
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck