Urteil des BVerwG vom 30.04.2003

Rüge, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 257.02
OVG 14 A 4386/00.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 23. April 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Ver-
fahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132
Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte
Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderun-
gen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die behauptete Abweichung der Berufungsentscheidung von dem zi-
tierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober
1999 - BVerwG 9 C 15.99 - (BVerwGE 109, 353) ist schon deshalb
nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde keine recht-
satzmäßigen Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts auf-
zeigt, die in dem behaupteten grundsätzlichen Widerspruch zu
den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen
(vgl. den zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmäch-
tigten der Kläger ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Sep-
tember 2002 - BVerwG 1 B 256.02 -).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
wegen der Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil auf einen Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 - 5 A
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1608/01.A - geltend macht, ist - wie der Senat ebenfalls in dem
bereits angeführten Beschluss vom 12. September 2002 a.a.O.
ausgeführt hat - auch diese Rüge nicht schlüssig begründet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Rich-
ter