Urteil des BVerwG vom 07.07.2004

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 256.03 (1 PKH 82.03)
OVG 11 LB 2/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihre
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Sie entspricht überwiegend schon nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten
der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B
246.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegenstands-
wert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer
Hund
Richter